111 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Eine schnelle Scheidung wäre zudem auch unter den Voraussetzungen von Art. 115 ZGB eine zu prüfende Option gewesen. Damit passt die im angeklagten Sachverhalt vorgeworfene Aussage des Beschuldigten durchaus zur Situation, in der sich die Ehegatten befanden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich am Telefon zudem umgangssprachlich ausdrückte und D.________ dazu bringen wollte, mit dem bereits laufenden Trennungsprozess, der in einer Scheidung enden würde, zu stoppen.