_ war klar, dass der Prozess zwischen Trennung und Scheidung bereits im Gange war. So führte D.________ anlässlich der Einvernahme vom 23. Juli 2021 aus, ihre Anwältin habe ihr eine E-Mail gemacht, die sie an den Beschuldigten weiterleiten soll. Dies habe sie noch nicht gemacht. Bei der E-Mail könne der Beschuldigte sein Einverständnis zur Scheidung geben. Wenn er dies nicht mache, so müsse sie ein Jahr warten (pag. 66, Z. 69-71). Auch dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten war klar, dass eine Scheidung auf gemeinsames Begehren jederzeit möglich war (vgl. Art. 111 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB;