Das Argument der Verteidigung, wonach im relevanten Zeitpunkt noch gar kein Scheidungsverfahren am Laufen war, weshalb die angeklagte Äusserung des Beschuldigten bereits vor diesem Hintergrund keinen Sinn ergebe, verfängt im Übrigen nicht. Es trifft zwar zu, dass im April 2021 noch kein Scheidungsverfahren hängig war. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das fragliche Telefonat zu einem Zeitpunkt geführt wurde, indem der gemeinsame Haushalt bereits aufgehoben und die gerichtliche Trennungsvereinbarung vom 25. November 2020 gültig war (E. II.7.7.1 hiervor). Sowohl dem Beschuldigten als auch D.________ war klar, dass der Prozess zwischen Trennung und Scheidung bereits im Gange war.