Ihre Aussagen sind authentisch und gespickt mit Realitätskriterien. So schilderte sie ihre Gefühle in nachvollziehbarer Weise und nahm den Beschuldigten teilweise gar in Schutz. Es wäre für sie ein Leichtes gewesen, diesen übermässig zu belasten. Dies tat sie zu keiner Zeit. D.________ gab stets zu, wenn sie sich unsicher war oder sie sich an etwas nicht erinnern konnte. Das Argument der Verteidigung, wonach im relevanten Zeitpunkt noch gar kein Scheidungsverfahren am Laufen war, weshalb die angeklagte Äusserung des Beschuldigten bereits vor diesem Hintergrund keinen Sinn ergebe, verfängt im Übrigen nicht.