14 einmal etwas geschehen. Sie habe nicht gewusst, dass dies weitergezogen würde. Dann hätte sie das vielleicht nicht getan, denn es sei auch für sie anstrengend. Der Beschuldigte sei mit der Scheidung nicht einverstanden gewesen und habe gedacht, es sei eine Phase, es komme wieder gut (pag. 582, Z. 1 ff.). Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei den Aussagen von D.________ gesamthaft um glaubhafte Aussagen. Sie schilderte von Beginn an konstant, was geschehen ist. Ihre Aussagen sind authentisch und gespickt mit Realitätskriterien.