Dass D.________ die Drohung anlässlich des Telefonats nicht mehr in den Kontext der Scheidung fügen konnte, ist nach Auffassung der Kammer mit dem Zeitablauf erklärbar, liegen zwischen dem fraglichen Telefonat und der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung doch fast vier Jahre. Sie führte erneut aus, sie habe die Strafanzeige zurückgezogen, da sie dem Vater ihrer Kinder keine Steine in den Weg legen wollte. Er habe ihr immer wieder subtile Dinge geschrieben, weshalb sie das einfach habe schriftlich festgehalten haben wollen, sollte ihr