Der Beschuldigte habe gewollt, dass die Kinder bei ihm essen gehen. Sie seien aber bereits verplant gewesen, was nicht auf gute Ohren gestossen sei. Der Beschuldigte habe viel gesagt. Irgendeinmal habe er gesagt, es geschehe jemandem von ihnen etwas Schlimmes. Soweit sie sich erinnern könne, habe er dies nicht in einen Kontext gesetzt (pag. 581, Z. 37 ff.). Dass D.________ die Drohung anlässlich des Telefonats nicht mehr in den Kontext der Scheidung fügen konnte, ist nach Auffassung der Kammer mit dem Zeitablauf erklärbar, liegen zwischen dem fraglichen Telefonat und der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung doch fast vier Jahre.