_ lebensnah die Gefühle, welche die Drohung anlässlich des Telefongesprächs bei ihr ausgelöst hatte. Nach einer Bedenkpause führte sie in nachvollziehbarer Weise aus, es sei ein flaues Gefühl gewesen, da so viele Grenzen überschritten worden seien. Sie denke nicht, dass er sie umbringen würde. Aber es verbleibe ein ungutes Gefühl. Sie habe gedacht, er gehe nicht so weit. Sie würde nicht von Angst sprechen, sondern von einem unguten Gefühl (pag. 367 f., Z. 39 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab D.________ schliesslich zu Protokoll, soweit sie wisse, sei das Telefonat um Ostern gegangen. Der Beschuldigte habe gewollt, dass die Kinder bei ihm essen gehen.