367, Z. 30). Weiter gab sie zu, dass sie sich nicht mehr an den genauen Wortlaut auf Englisch erinnern könne (pag. 367, Z. 36). Sie führte auch aus, sie könne nicht sagen, in welchem Stadium sich das Eheschutz- resp. Scheidungsverfahren in diesem Zeitpunkt befunden habe (pag. 368, Z. 4 ff.). Weiter gab sie einen sarkastischen Kommentar des Beschuldigten, wonach sie dies ja wieder der Polizei erzählen könne, zu Protokoll, ein ausgefallenes Detail (pag. 367, Z. 36 f.). Ergänzend schilderte D.________ lebensnah die Gefühle, welche die Drohung anlässlich des Telefongesprächs bei ihr ausgelöst hatte.