366, Z. 30 und 45 f.). Auf Frage nach dem Anlass für das Telefonat gab sie an, sie könne sich nicht mehr erinnern. Sie wisse jedoch noch, dass er eines der Kinder angerufen habe und diese ihr das Telefon hätten bringen müssen, da sie nicht mehr abnehme, wenn der Beschuldigte anrufe (pag. 366, Z. 44 ff.). Dass D.________ sich an ein solches Detail erinnert, lässt ihre Aussagen realitätsnah erscheinen. Ebenfalls anlässlich der Fortsetzungsverhandlung gab D.________ Erinnerungslücken und Unsicherheiten bereitwillig zu. Sie führte aus, sie habe seine Aussage so interpretiert, dass entweder ihm oder ihr etwas geschehen würde (pag. 367, Z. 30).