580 ff.) befragt. Wie in E. II.7.4 hiervor ausgeführt wurde, darf die delegierte Einvernahme vom 23. Juli 2021 nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden. In der Einvernahme vom 23. Juli 2021 verneinte D.________ aber zu Gunsten des Beschuldigten die Frage, ob der Beschuldigte Zugang zu Waffen hat und führte aus, sie würde sagen, der Beschuldigte würde ihr aktuell nichts antun (pag. 66, Z. 83 f. und 92 f.). Auf Frage, ob er den Kindern etwas antun würde, antwortete sie klar mit «Nein» (pag. 66, Z. 86 f.). Es wäre für D.________ ein Leichtes gewesen, dem Beschuldigten weit massivere Vorwürfe zu machen.