Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich an. Vor diesem Hintergrund gelangt auch die Kammer zur Auffassung, dass es nicht die Absicht von D.________ war, dem Beschuldigten zu schaden. Hätte sie dies gewollt, so hätte sie erneut Anzeige erstattet und nicht darauf verzichtet, das Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt fortzuführen. 7.8.2 Aussagen von D.________ D.________ wurde zu diesem Vorwurf am 23. Juli 2021 polizeilich (pag. 64 ff.), am 5. Mai 2023 durch die Vorinstanz (pag. 363 ff.) und schliesslich anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Januar 2025 (pag. 580 ff.) befragt.