] – das ihr vorgelegte Formular ausgefüllt. Konkret schrieb sie bei Frage 4 des Formulars Folgendes (pag. 45 f.): «Körperliche Gewalt hat keine mehr stattgefunden, da wir uns nur sehen bei der Kinderübergabe. Am Telefon hat er mir einmal gedroht, dass einem von uns etwas passieren werde, falls ich mit dem Scheidungsprozess fortfahre». Gestützt darauf hat sich die Strafverfolgung von Amtes wegen ergeben, weil es sich bei der Nötigung um ein Offizialdelikt handelt. Hätte D.__