Die Vorinstanz hat diese Entstehungsgeschichte ebenfalls aufgenommen und wie folgt gewürdigt (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 460): Zur Entstehungsgeschichte ihrer die versuchte Nötigung betreffenden Aussagen ist zunächst Folgendes festzuhalten: D.________ hat sich nicht aus eigenem Antrieb bei der Polizei gemeldet, um einen weiteren Vorfall zur Anzeige zu bringen, sondern im Zusammenhang mit der Sistierung bzw. der Frage nach der Fortsetzung des bereits hängigen Strafverfahrens wegen häuslicher Gewalt – auf dessen Fortsetzung sie in der Folge explizit verzichtete [sic!] – das ihr vorgelegte Formular ausgefüllt.