7.8 Beweiswürdigung der Kammer 7.8.1 Zur Entstehungsgeschichte Vorab festzuhalten ist, dass Auslöser des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen versuchter Nötigung zum Nachteil von D.________ nicht etwa eine explizite Anzeigeerstattung letzterer im Nachgang zum Vorfall war, sondern eine Bemerkung von ihr auf dem Formular betreffend die Fortsetzung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten in Sachen häusliche Gewalt. D.________ gab auf Frage das Folgende an: «Körperliche Gewalt hat keine mehr stattgefunden, da wir uns nur sehen bei der Kinderübergabe. Am Telefon hat er mir einmal gedroht, dass ei-