Das Besuchs- und Ferienrecht der gemeinsamen Tochter G.________ wurde sodann angepasst und die Besuchsbeistandschaft zu einer Erziehungsbeistandschaft erweitert (CIV ________, pag. 403 ff.). Diesbezüglich lässt sich folglich festhalten, dass der zu beurteilende Vorwurf der versuchten Nötigung in eine Zeit fällt, in der die gerichtliche Trennungsvereinbarung bereits galt und der gemeinsame Haushalt aufgehoben war. Die Scheidungsklage hingegen war in diesem Zeitpunkt noch nicht hängig. 7.8 Beweiswürdigung der Kammer 7.8.1