Im Nachgang zu diesem Zwischenbericht verfügte der zuständige Gerichtspräsident am 27. Dezember 2023 die Aufhebung der Sistierung beider Zivilverfahren und stellte gleichzeitig in Aussicht, es sei vorgesehen, die Anträge der Beiständin im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen von Amtes wegen zu prüfen (CIV ________, pag. 285 ff.). Mit Verfügung vom 17. April 2024 stellte der zuständige Gerichtspräsident schliesslich fest, dass der Beschuldigte sein Gesuch zurückgezogen habe, weshalb das Gesuch vom 11. Dezember 2023 als erledigt abgeschrieben wurde (CIV ________, pag. 319 ff.).