Mit Zwischenbericht vom 6. Dezember 2023 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) führte die Beiständin grob zusammengefasst aus, seit dem ordentlichen Bericht vom 25. Mai 2023 habe sich die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten negativ entwickelt. Aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Beschuldigten sei es nicht möglich, die bestehenden Aufgaben im Rahmen der Beistandschaft zu erfüllen. D.________ sei mit der Sorge, dass die beiden älteren Kinder vom Beschuldigten stark unter Druck gesetzt würden, an sie gelangt.