13). Daraufhin erging am 5. August 2020 ein Entscheid über vorsorgliche Eheschutzmassnahmen (CIV ________, pag. 49 ff.). In diesem wurde den Rechtsbegehren von D.________ teilweise gefolgt und dem Beschuldigten wurde per 7. August 2020, 17:00 Uhr, verboten, die eheliche Wohnung zu betreten. Soweit weitergehend wurde das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen (CIV ________, pag. 58 f.). Hiergegen erhob der Beschuldigte Berufung beim Obergericht des Kantons Bern. Diese wurde mit Entscheid vom 30. September 2020 abgewiesen (CIV ________, pag.