Es stelle sich daher die Frage, welches Verfahren D.________ am 2. April 2021 denn überhaupt hätte stoppen sollen. Selbst wenn der Beschuldigte eine entsprechende Aussage am Telefon gemacht haben sollte, was bestritten werde, könne dies vor diesem Hintergrund keine Nötigung darstellen. Es mache keinen Sinn, jemanden bereits 15 Monate früher stoppen zu wollen. Die Verteidigung habe folglich nach einer Erklärung gesucht und sei schliesslich bei der einzigen Möglichkeit gelandet. Es habe wohl wirklich sprachliche Verständigungsprobleme gegeben. Der Beschuldigte und D.________ hätten zusammen Englisch gesprochen. Auch der be-