Das Eheschutzverfahren sei bereits als erledigt abgeschrieben gewesen, woraufhin der Beschuldigte am 21. Dezember 2021 eine Abänderung der Trennungsvereinbarung begehrt habe. Demnach sei klar, dass im relevanten Zeitpunkt noch keine Scheidungsklage möglich gewesen und auch das Gesuch um Abänderung der Trennungsvereinbarung noch nicht anhängig gemacht worden sei. D.________ habe es im Übrigen nicht eilig gehabt, denn sie habe die Scheidungsklage nicht direkt eingereicht, nachdem dies möglich geworden sei. Es stelle sich daher die Frage, welches Verfahren D.________ am 2. April 2021 denn überhaupt hätte stoppen sollen.