Am 25. November 2020 habe man eine Trennungsvereinbarung unterzeichnet. Daraus gehe hervor, dass der Trennungszeitpunkt der 4. Juli 2020 sei. Aufgrund der gesetzlichen Frist von zwei Jahren sei eine Scheidungsklage folglich erst ab dem 4. Juli 2022 möglich gewesen. Dies sei sowohl dem Beschuldigten als auch D.________ klar gewesen, zumal sie beide anwaltlich vertreten gewesen seien. Das Eheschutzverfahren sei bereits als erledigt abgeschrieben gewesen, woraufhin der Beschuldigte am 21. Dezember 2021 eine Abänderung der Trennungsvereinbarung begehrt habe.