7.6 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten führte in ihrem Schlussvortrag anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung im Wesentlichen aus, wenn man die Urteilsbegründung der Vorinstanz lese, so entstehe der Eindruck, dass die Sympathien klar auf Seite von C.________ und D.________ gewesen seien. Es werde sehr lange ein sehr schlechtes Bild des Beschuldigten gezeichnet, das ausschliesslich auf den Aussagen von D.________ beruhe. Entscheidend seien nicht die Aussagen, sondern die Fakten. Am 25. November 2020 habe man eine Trennungsvereinbarung unterzeichnet.