Dem Argument schliesslich, dass zwischen dem Grund des Telefonanrufes – konkret der Frage, ob er die Kinder zum Abendessen zu sich nehmen dürfe – und der ausgesprochenen Drohung kein inhaltlicher Zusammenhang bestehe, wie dies die Verteidigung in der Fortsetzungsverhandlung vorbrachte (vgl. pag. 381), ist entgegen zu halten, dass D.________ mehrfach und glaubhaft aussagte, und dies insbesondere auch anlässlich der Fortsetzungsverhandlung bestätigte, dass der Umgang mit dem Beschuldigten jeweils dann schwierig werde bzw. dieser ausfällig werde, wenn etwas nicht so gehe, wie er es wolle (vgl. pag. 363, Z. 38 ff.).