8 sen sein muss, dass die Einleitung eines Scheidungsverfahrens bevorsteht. D.________ ist im Gegensatz zum Beschuldigten zudem eine juristische Laiin, weshalb ihr die juristischen Differenzierungen zwischen den Begrifflichkeiten Trennung, Eheschutzverfahren oder Scheidungsverfahren nicht unbedingt geläufig gewesen sein dürften und allenfalls unpräzis verwendete Begriffe nicht dazu führen, dass ihre Aussagen weniger glaubhaft wären.