Das mehrfach vorgebrachte Argument des Beschuldigten, wonach zum Zeitpunkt des Telefonats noch gar kein Scheidungsverfahren, sondern erst ein Eheschutzverfahren hängig gewesen sei (ebenfalls vorgebracht im Rahmen des Fristwiederherstellungsgesuchs vom 30. September 2021 [pag. 148]; vgl. dazu auch die Ausführungen der Verteidigung in der Fortsetzungsverhandlung [pag. 380]), ist – vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte offensichtlich die endgültige Trennung bzw. das Auseinanderfallen der Familie verhindern wollte – reine Wortklauberei und vermag nichts an den glaubhaften Äusserungen von D.________ zu ändern.