141 Abs. 4 StPO). Es wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigungen der Kammer jeweils aufzuzeigen sein, welche Aussagen und Beweismittel gestützt auf das Gesagte unverwertbar sind. 7.5 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam in ihrer Beweiswürdigung zum folgenden Schluss (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 463 f.): Insgesamt vermögen die widersprüchlichen, verharmlosenden und unlogischen Angaben des Beschuldigten, die nicht übermässig belastenden und erlebnisbasiert wirkenden, mithin bereits für sich sehr glaubhaften Schilderungen von D.________, nicht zu entkräften.