Daran ändert auch die spätere, erneute Einvernahme von D.________ unter Gewährung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten nichts. Die Einvernahme vom 23. Juli 2021 wird jedoch in den amtlichen Akten behalten, da sie nicht nur belastende, sondern auch den Beschuldigten entlastende Aussagen enthält. Die Folgebeweise, welche unter Vorhalt der unverwertbaren Aussagen vom 23. Juli 2021 erhoben wurden, sind gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ebenfalls unverwertbar, da sie ohne den rechtswidrig beschafften primären Beweis nicht hätten erhältlich gemacht werden können (vgl. Art. 141 Abs. 4 StPO).