2023, N. 21 ff. zu Art. 147 mit weiteren Hinweisen, insb. BGE 139 IV 25). Ein solcher expliziter Ausschluss ist aber weder durch den Staatsanwalt mündlich (und entsprechend auch nicht im Anzeigerapport vom 17. August 2021 vermerkt [pag. 45 ff.]), noch schriftlich verfügt worden. Die den Beschuldigten belastenden Aussagen von D.________ anlässlich dieser Einvernahme sind somit gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar. Daran ändert auch die spätere, erneute Einvernahme von D.________ unter Gewährung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten nichts.