Dass bei einer ebensolchen delegierten Einvernahme Art. 147 StPO zur Anwendung gelangt, ist in Art. 312 Abs. 2 StPO geregelt, wurde in E. II.7.4.1 hiervor erörtert und erwähnte der zuständige Staatsanwalt in seinem Ermittlungsauftrag an die Polizei vom 12. Juli 2021 gar explizit (pag. 117 f.). Grundsätzlich wäre es in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung möglich gewesen, in diesem Verfahrensstadium die Teilnahmerechte des Beschuldigten auszuschliessen (SCHLEIMIN- GER/SCHAFFNER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21 ff.