7 einmal gedroht, dass jemandem von ihnen etwas passieren werde, falls sie mit dem Scheidungsprozess fortfahre (pag. 45 f.). Gestützt darauf erfolgte am 23. Juli 2021 eine delegierte Einvernahme von D.________ zu ebendiesem Vorwurf (pag. 64 ff.). Fakt ist, dass keine Terminmitteilung an den Beschuldigten, der zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht anwaltlich vertreten war, erfolgte und dieser keine Möglichkeit hatte, an der Einvernahme vom 23. Juli 2021 teilzunehmen. Dass bei einer ebensolchen delegierten Einvernahme Art.