Die diesbezügliche gesetzliche Regelung von Art. 147 Abs. 4 StPO, die ausdrücklich die Unverwertbarkeit der Einvernahme zulasten der nicht anwesenden Partei vorsehe, sei unmissverständlich (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.3 mit weiteren Hinweisen). 7.4.2 Erwägungen der Kammer Den Akten kann entnommen werden, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 6. Juli 2020 eine Untersuchung wegen mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil von D.________ sowie Tätlichkeiten zum Nachteil von C.________ eröffnete (pag.