Der menschenrechtliche Standard von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK beinhalte dagegen ein Recht allein der beschuldigten Person auf lediglich einmalige Konfrontation mit dem Belastungszeugen im gesamten Verfahren, wobei eine Gewährleistung dieses Rechts Voraussetzung für die Verwertbarkeit sämtlicher belastenden Aussagen dieses Zeugen bilde. Art. 147 StPO gehe folglich in persönlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht über den Mindestanspruch der EMRK hinaus.