SR 0.101) und dem Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO. Es hielt fest, dass die beiden Garantien nicht deckungsgleich sind. Art. 147 StPO sehe ein Recht auf Teilnahme für sämtliche Verfahrensparteien bei allen staatsanwaltschaftlichen bzw. von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierten sowie gerichtlichen Beweiserhebungen vor, verknüpft mit der Folge der Unverwertbarkeit des Beweises im Fall, dass das Teilnahmerecht unzulässigerweise eingeschränkt worden sei. Der menschenrechtliche Standard von Art. 6 Ziff. 3 lit.