a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Entscheidend ist dabei nicht die formelle Eröffnung der Strafuntersuchung, sondern wann eine solche hätte eröffnet werden müssen (Urteil des BGer 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 2.3.2). Das Bundesgericht thematisierte in BGE 150 IV 345 das Verhältnis zwischen dem Konfrontationsrecht i.S. von Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und dem Teilnahmerecht gemäss Art.