458). Was den Inhalt der Beweismittel und Einvernahmen anbelangt, wird an dieser Stelle auf eine Zusammenfassung der bisherigen und der oberinstanzlich neu erhobenen Beweismittel verzichtet. Ausführungen dazu erfolgen, soweit von Relevanz, direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 7.4 Verwertbarkeit der Aussagen von D.________ vom 23. Juli 2021 sowie der Folgebeweise 7.4.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen.