7.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt korrekt aufgeführt. Darauf kann verwiesen werden (S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 457 f.). Es wird daher zu klären sein, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Aussage anlässlich eines Telefonats vom 2. April 2021 gegenüber D.________ tätigte. 7.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die sich in den Akten befindlichen Beweismittel korrekt aufgeführt. Darauf kann verwiesen werden (S. 26. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 458).