Vorbehalten bliebt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 StGB; BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 144 IV 198 E. 5.4.3). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 436 ff.).