sowie die Freisprüche (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenso in Rechtskraft erwachsen ist die Höhe der amtlichen Entschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1231/2022 vom 10. März 2023). Die Kammer kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend prüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf sie den Entscheid aber nicht zu dessen Nachteil abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO; sog. Verbot der reformatio in peius). Vorbehalten bliebt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art.