III.3. Sanktionspunkt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu überprüfen. Folglich ist auch über die Rückzahlungspflicht betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren (Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) neu zu befinden, da diese von der materiell-rechtlichen Beurteilung abhängig ist. Abgesehen von den genannten Dispositivziffern ist das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Mai 2023 in Rechtskraft erwachsen. Dies betrifft namentlich die Einstellung (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Freisprüche (Ziff.