5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge Beschränkung der Berufung des Beschuldigten hat die Kammer einzig die Schuldsprüche (Ziff. III Schuldpunkt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Strafzumessung (Ziff. III.1. und Ziff. III.2. Sanktionspunkt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Kostenfolgen (Ziff. III.3. Sanktionspunkt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu überprüfen.