3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 beantragte der Beschuldigte, C.________ sowie D.________ seien an der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung einzuvernehmen sowie die Zivilakten CIV ________ und CIV ________ seien beim Regionalgericht Bern Mittelland, Zivilabteilung, zu edieren und beizuziehen (pag. 486 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (pag. 490 ff.; pag. 496 ff.) wurde der Antrag des Beschuldigten, wonach C.________ oberinstanzlich erneut einzuvernehmen sei, mit Beschluss vom 31. Januar 2024 abgewiesen. Mit demselben