3 Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 mit, sie verzichte auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 494 f.). Der Strafkläger C.________ beantragte innert Frist (pag. 490 f.) weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten noch erhob er Anschlussberufung. Die oberinstanzliche Berufungsverhandlung fand am 7. Januar 2025 vor der 2. Strafkammer statt (pag. 577 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung zog Rechtsanwältin E.________ namens und im Auftrag des Strafklägers C.__