Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 547 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleantin Marti-Schreier, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Mäder Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand versuchte Nötigung, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren und Tätlichkeiten Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 10. Mai 2023 (PEN 21 1184) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) er- kannte mit Urteil vom 10. Mai 2023 was folgt (pag. 416 ff.; Hervorhebungen im Ori- ginal): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von Anfang 2018 bis am 10. Mai 2020 in ________ (Ort) zum Nachteil von C.________ wird infolge Verjährungseintritts eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich be- gangen am 6. Juli 2021 in ________(Ort) durch Missbrauch von Ausweisen und Schildern; 2. von der Anschuldigung der Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 11. Mai 2020 bis 29. Juni 2020 in ________ (Ort) zum Nachteil von C.________; unter Auferlegung der auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten (ausmachend 1/5 der ge- samten Verfahrenskosten, vgl. Tabelle unter Ziff. III.3. hiernach), sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 720.00 und Auslagen von CHF 5.10, insgesamt bestimmt auf CHF 725.10 (ex- kl. Kosten für die amtliche Verteidigung), an den Kanton Bern. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten Nötigung, begangen am 2. April 2021 in ________ (Ort) zum Nachteil von D.________ 2. des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, begangen am 15. Juni 2020 in ________(Ort); 3. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen am 30. Juni 2020 in ________ (Ort) zum Nachteil von C.________; und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 126 Abs. 1 und 2 Bst. a, 181, 323 Ziff. 1 StGB, 426 Abs. 1, 433 Abs. 1 Bst. a StPO 2 verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'200.00. Die ausgestandene Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'330.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 13 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten (ausmachend 4/5 der gesamten Verfahrenskosten gemäss Tabelle), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'880.00 und Auslagen von CHF 20.50, insgesamt bestimmt auf CHF 2'900.50 (ohne Kosten für die amtli- che Verteidigung). [Tabelle Verfahrenskosten]] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2’100.50. 4. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 5’025.20 an den Strafkläger C.________ für seine Aufwendungen im Verfahren. IV. Die amtliche Entschädigung für die Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt: [Honorartabelle] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 5’282.10. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 5’282.10 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 4’225.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 1’056.40, besteht keine Rückzahlungspflicht. V. Weiter wird verfügt: [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten/Berufungsführers (nachfolgend: Beschuldigter) mit Eingabe vom 12. Mai 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 425). Die schriftliche Urteilsbegrün- dung datiert vom 30. November 2023 (pag. 433 ff.) und wurde dem Beschuldigten am 1. Dezember 2023 zugestellt (pag. 485). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Ziff. III. und IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 486 ff.). 3 Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 mit, sie verzichte auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 494 f.). Der Strafkläger C.________ beantragte innert Frist (pag. 490 f.) weder ein Nicht- eintreten auf die Berufung des Beschuldigten noch erhob er Anschlussberufung. Die oberinstanzliche Berufungsverhandlung fand am 7. Januar 2025 vor der 2. Strafkammer statt (pag. 577 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung zog Rechtsanwältin E.________ namens und im Auftrag des Strafklägers C.________ (nachfolgend: C.________) dessen Strafantrag gegen den Beschuldigten vom 16. Juli 2020 zurück (pag. 578 und 595). C.________ wurde in der Folge ohne Kostenfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 579). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 beantragte der Beschuldigte, C.________ sowie D.________ seien an der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung einzu- vernehmen sowie die Zivilakten CIV ________ und CIV ________ seien beim Re- gionalgericht Bern Mittelland, Zivilabteilung, zu edieren und beizuziehen (pag. 486 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (pag. 490 ff.; pag. 496 ff.) wurde der Antrag des Beschuldigten, wonach C.________ oberinstanzlich erneut einzuvernehmen sei, mit Beschluss vom 31. Januar 2024 abgewiesen. Mit demsel- ben Beschluss wurden die weiteren Beweisanträge des Beschuldigten gutgeheis- sen (pag. 514 ff.) und die erwähnten Zivilakten ediert. Weiter wurde von Amtes wegen oberinstanzlich ein Bericht über die wirtschaftli- chen Verhältnisse (pag. 569 f.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 571 ff.) eingeholt. Schliesslich wurden D.________ sowie der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 7. Januar 2025 ergänzend einvernommen (pag. 580 ff.). 4. Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung die folgenden Anträge (pag. 596): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Mai 2023 hinsicht- lich den Ziffern I. und II. in Rechtskraft erwachsen ist. II. A.________ vgt. sei freizusprechen: 1. vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 30. Juni 2020 in ________(Ort) z.N. von C.________, (Ziff. 1a. des Strafbefehls vom 09.09.2021); 2. vom Vorwurf des Ungehorsams im Betreibungsverfahren, angeblich begangen am 15. Juni 2020 in Ostermundigen, (Ziff. 2. des Strafbefehls vom 09.09.2021); 4 3. vom Vorwurf der versuchten Nötigung, angeblich begangen am 2. April 2021 in ________(Ort) z.N. von D.________, (Ziff. 3. des Strafbefehls vom 09.09.2021); unter Auferlegung der entsprechenden Verfahrenskosten der ersten und oberen Instanz an den Kan- ton Bern inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung. III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss einzureichender Kostennote zu bestimmen. 2. Die übrigen erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge Beschränkung der Berufung des Beschuldigten hat die Kammer einzig die Schuldsprüche (Ziff. III Schuldpunkt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Strafzumessung (Ziff. III.1. und Ziff. III.2. Sanktionspunkt des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs) sowie die Kostenfolgen (Ziff. III.3. Sanktionspunkt des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs) zu überprüfen. Folglich ist auch über die Rückzahlungs- pflicht betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzli- chen Verfahren (Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) neu zu befinden, da diese von der materiell-rechtlichen Beurteilung abhängig ist. Abgesehen von den genannten Dispositivziffern ist das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Mai 2023 in Rechtskraft erwachsen. Dies betrifft nament- lich die Einstellung (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Frei- sprüche (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenso in Rechtskraft er- wachsen ist die Höhe der amtlichen Entschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1231/2022 vom 10. März 2023). Die Kammer kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend prüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf sie den Entscheid aber nicht zu dessen Nachteil abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO; sog. Verbot der reformatio in peius). Vorbehalten bliebt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 StGB; BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 144 IV 198 E. 5.4.3). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 4 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 436 ff.). 5 7. Vorwurf der versuchten Nötigung 7.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird in Ziff. 3 des Strafbefehls vom 9. September 2021 vorge- worfen, er habe sich der versuchten Nötigung schuldig gemacht, indem er D.________ am 2. April 2021 um ca. 21:00 Uhr am Telefon erklärte, dass einem von ihnen etwas passieren würde, wenn sie mit dem Scheidungsprozess fortfahre. Das Scheidungsverfahren sei fortgesetzt worden (pag. 153). 7.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt korrekt aufge- führt. Darauf kann verwiesen werden (S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 457 f.). Es wird daher zu klären sein, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Aussage anlässlich eines Telefonats vom 2. April 2021 gegenüber D.________ tätigte. 7.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die sich in den Akten befindlichen Beweismittel korrekt aufge- führt. Darauf kann verwiesen werden (S. 26. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 458). Was den Inhalt der Beweismittel und Einvernahmen anbelangt, wird an dieser Stel- le auf eine Zusammenfassung der bisherigen und der oberinstanzlich neu erhobe- nen Beweismittel verzichtet. Ausführungen dazu erfolgen, soweit von Relevanz, direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 7.4 Verwertbarkeit der Aussagen von D.________ vom 23. Juli 2021 sowie der Folge- beweise 7.4.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebun- gen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einver- nommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwir- kungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwe- send war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 143 IV 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.2; 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrens- rechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Ein- vernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 6 397 E. 3.3.2; Urteile des BGer 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Entschei- dend ist dabei nicht die formelle Eröffnung der Strafuntersuchung, sondern wann eine solche hätte eröffnet werden müssen (Urteil des BGer 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 2.3.2). Das Bundesgericht thematisierte in BGE 150 IV 345 das Verhältnis zwischen dem Konfrontationsrecht i.S. von Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und dem Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO. Es hielt fest, dass die beiden Garantien nicht deckungs- gleich sind. Art. 147 StPO sehe ein Recht auf Teilnahme für sämtliche Verfahrens- parteien bei allen staatsanwaltschaftlichen bzw. von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierten sowie gerichtlichen Beweiserhebungen vor, verknüpft mit der Folge der Unverwertbarkeit des Beweises im Fall, dass das Teilnahmerecht un- zulässigerweise eingeschränkt worden sei. Der menschenrechtliche Standard von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK beinhalte dagegen ein Recht allein der beschuldigten Per- son auf lediglich einmalige Konfrontation mit dem Belastungszeugen im gesamten Verfahren, wobei eine Gewährleistung dieses Rechts Voraussetzung für die Ver- wertbarkeit sämtlicher belastenden Aussagen dieses Zeugen bilde. Art. 147 StPO gehe folglich in persönlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht über den Mindes- tanspruch der EMRK hinaus. Während die Wiederholung einer Einvernahme mit erstmaliger Einräumung des Konfrontationsrechts i.S. des Mindeststandards der EMRK dazu dient, sämtliche vorhandenen, früheren Aussagen einer Verwertbarkeit zuzuführen, geht es bei der Wiederholung einer in Missachtung des Teilnahme- rechts von Art. 147 Abs. 1 StPO abgehaltenen Einvernahme unter erstmaliger Wahrung des Teilnahmerechts darum, überhaupt erst verwertbare Aussagen zu schaffen. Auch wenn eine entsprechende Wiederholung ermögliche, zugleich so- wohl eine Konfrontation als auch das Teilnahmerecht (erstmals) sicherzustellen, könne sie nicht zur Verwertbarkeit einer vorausgegangenen, in Verletzung des Teilnahmerechts durchgeführten Einvernahme führen. Die diesbezügliche gesetzli- che Regelung von Art. 147 Abs. 4 StPO, die ausdrücklich die Unverwertbarkeit der Einvernahme zulasten der nicht anwesenden Partei vorsehe, sei unmissverständ- lich (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.3 mit weiteren Hinweisen). 7.4.2 Erwägungen der Kammer Den Akten kann entnommen werden, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 6. Juli 2020 eine Untersu- chung wegen mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil von D.________ sowie Tät- lichkeiten zum Nachteil von C.________ eröffnete (pag. 1). Dem Anzeigerapport vom 17. August 2021 ist sodann zu entnehmen, dass D.________ beim Formular betreffend die Fortsetzung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten angab, es habe keine körperliche Gewalt mehr stattgefunden, da sie sich nur noch bei der Übergabe der Kinder sehen würden. Der Beschuldigte habe ihr aber am Telefon 7 einmal gedroht, dass jemandem von ihnen etwas passieren werde, falls sie mit dem Scheidungsprozess fortfahre (pag. 45 f.). Gestützt darauf erfolgte am 23. Juli 2021 eine delegierte Einvernahme von D.________ zu ebendiesem Vorwurf (pag. 64 ff.). Fakt ist, dass keine Terminmitteilung an den Beschuldigten, der zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht anwaltlich vertreten war, erfolgte und dieser keine Möglichkeit hatte, an der Einvernahme vom 23. Juli 2021 teilzunehmen. Dass bei einer ebensolchen delegierten Einvernahme Art. 147 StPO zur Anwendung ge- langt, ist in Art. 312 Abs. 2 StPO geregelt, wurde in E. II.7.4.1 hiervor erörtert und erwähnte der zuständige Staatsanwalt in seinem Ermittlungsauftrag an die Polizei vom 12. Juli 2021 gar explizit (pag. 117 f.). Grundsätzlich wäre es in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung möglich gewesen, in diesem Verfahrens- stadium die Teilnahmerechte des Beschuldigten auszuschliessen (SCHLEIMIN- GER/SCHAFFNER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21 ff. zu Art. 147 mit weiteren Hin- weisen, insb. BGE 139 IV 25). Ein solcher expliziter Ausschluss ist aber weder durch den Staatsanwalt mündlich (und entsprechend auch nicht im Anzeigerapport vom 17. August 2021 vermerkt [pag. 45 ff.]), noch schriftlich verfügt worden. Die den Beschuldigten belastenden Aussagen von D.________ anlässlich dieser Ein- vernahme sind somit gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar. Daran ändert auch die spätere, erneute Einvernahme von D.________ unter Gewährung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten nichts. Die Einvernahme vom 23. Juli 2021 wird jedoch in den amtlichen Akten behalten, da sie nicht nur belastende, sondern auch den Beschuldigten entlastende Aussagen enthält. Die Folgebeweise, welche unter Vorhalt der unverwertbaren Aussagen vom 23. Juli 2021 erhoben wurden, sind gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ebenfalls unverwertbar, da sie ohne den rechtswidrig beschafften primären Beweis nicht hätten erhältlich gemacht werden können (vgl. Art. 141 Abs. 4 StPO). Es wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigungen der Kammer jeweils aufzuzeigen sein, welche Aussagen und Beweismittel gestützt auf das Gesagte unverwertbar sind. 7.5 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam in ihrer Beweiswürdigung zum folgenden Schluss (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 463 f.): Insgesamt vermögen die widersprüchlichen, verharmlosenden und unlogischen Angaben des Be- schuldigten, die nicht übermässig belastenden und erlebnisbasiert wirkenden, mithin bereits für sich sehr glaubhaften Schilderungen von D.________, nicht zu entkräften. Das mehrfach vorgebrachte Argument des Beschuldigten, wonach zum Zeitpunkt des Telefonats noch gar kein Scheidungsverfahren, sondern erst ein Eheschutzverfahren hängig gewesen sei (eben- falls vorgebracht im Rahmen des Fristwiederherstellungsgesuchs vom 30. September 2021 [pag. 148]; vgl. dazu auch die Ausführungen der Verteidigung in der Fortsetzungsverhandlung [pag. 380]), ist – vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte offensichtlich die endgültige Trennung bzw. das Auseinanderfallen der Familie verhindern wollte – reine Wortklauberei und vermag nichts an den glaubhaften Äusserungen von D.________ zu ändern. Immerhin wurde bereits am 25. November 2020 die Trennungsvereinbarung unterzeichnet (pag. 389), womit dem Beschuldigten bewusst gewe- 8 sen sein muss, dass die Einleitung eines Scheidungsverfahrens bevorsteht. D.________ ist im Ge- gensatz zum Beschuldigten zudem eine juristische Laiin, weshalb ihr die juristischen Differenzierun- gen zwischen den Begrifflichkeiten Trennung, Eheschutzverfahren oder Scheidungsverfahren nicht unbedingt geläufig gewesen sein dürften und allenfalls unpräzis verwendete Begriffe nicht dazu führen, dass ihre Aussagen weniger glaubhaft wären. Dem Argument schliesslich, dass zwischen dem Grund des Telefonanrufes – konkret der Frage, ob er die Kinder zum Abendessen zu sich nehmen dürfe – und der ausgesprochenen Drohung kein inhaltli- cher Zusammenhang bestehe, wie dies die Verteidigung in der Fortsetzungsverhandlung vorbrachte (vgl. pag. 381), ist entgegen zu halten, dass D.________ mehrfach und glaubhaft aussagte, und dies insbesondere auch anlässlich der Fortsetzungsverhandlung bestätigte, dass der Umgang mit dem Beschuldigten jeweils dann schwierig werde bzw. dieser ausfällig werde, wenn etwas nicht so gehe, wie er es wolle (vgl. pag. 363, Z. 38 ff.). Genau dasselbe war offensichtlich auch in dieser Situation der Fall; der Beschuldigte wollte die Kinder über Ostern bei sich haben, was aufgrund des bereits ge- machten Programms nicht möglich war und ihn zur besagten Äusserung verleitete. Diese ergibt auch inhaltlich Sinn, ging doch die Trennung der Ehegatten ________ (Familienname) mit dem Verlust an Einflussmöglichkeiten und Kontrolle des Beschuldigten über die Kinder einher. Der angeklagte Sachverhalt ist im Ergebnis gestützt auf die glaubhaften Angaben von D.________ als erstellt zu erachten. 7.6 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten führte in ihrem Schlussvortrag anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung im Wesentlichen aus, wenn man die Ur- teilsbegründung der Vorinstanz lese, so entstehe der Eindruck, dass die Sympathi- en klar auf Seite von C.________ und D.________ gewesen seien. Es werde sehr lange ein sehr schlechtes Bild des Beschuldigten gezeichnet, das ausschliesslich auf den Aussagen von D.________ beruhe. Entscheidend seien nicht die Aussa- gen, sondern die Fakten. Am 25. November 2020 habe man eine Trennungsver- einbarung unterzeichnet. Daraus gehe hervor, dass der Trennungszeitpunkt der 4. Juli 2020 sei. Aufgrund der gesetzlichen Frist von zwei Jahren sei eine Schei- dungsklage folglich erst ab dem 4. Juli 2022 möglich gewesen. Dies sei sowohl dem Beschuldigten als auch D.________ klar gewesen, zumal sie beide anwaltlich vertreten gewesen seien. Das Eheschutzverfahren sei bereits als erledigt abge- schrieben gewesen, woraufhin der Beschuldigte am 21. Dezember 2021 eine Abänderung der Trennungsvereinbarung begehrt habe. Demnach sei klar, dass im relevanten Zeitpunkt noch keine Scheidungsklage möglich gewesen und auch das Gesuch um Abänderung der Trennungsvereinbarung noch nicht anhängig gemacht worden sei. D.________ habe es im Übrigen nicht eilig gehabt, denn sie habe die Scheidungsklage nicht direkt eingereicht, nachdem dies möglich geworden sei. Es stelle sich daher die Frage, welches Verfahren D.________ am 2. April 2021 denn überhaupt hätte stoppen sollen. Selbst wenn der Beschuldigte eine entsprechende Aussage am Telefon gemacht haben sollte, was bestritten werde, könne dies vor diesem Hintergrund keine Nötigung darstellen. Es mache keinen Sinn, jemanden bereits 15 Monate früher stoppen zu wollen. Die Verteidigung habe folglich nach einer Erklärung gesucht und sei schliesslich bei der einzigen Möglichkeit gelandet. Es habe wohl wirklich sprachliche Verständigungsprobleme gegeben. Der Be- schuldigte und D.________ hätten zusammen Englisch gesprochen. Auch der be- 9 hauptete Kontext mit den Kindern ergebe keinen Sinn. Es wäre naheliegender, wenn man sagen würde: «Entweder du gibst mir die Kinder oder es geschieht et- was.». Der angeklagte Sachverhalt sei nicht erstellt (pag. 594). 7.7 Vor oberer Instanz edierte Zivilakten 7.7.1 Akten Eheschutzverfahren (CIV ________) Den Akten des Eheschutzverfahrens vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland kann entnommen werden, dass D.________, vertreten durch ihre Rechtsanwältin, am 22. Juli 2020 beim vorgenannten Gericht ein Eheschutzgesuch inkl. Gesuch um superprovisorische Massnahmen einreichte (CIV ________, pag. 1 ff.). Im Ehe- schutzgesuch von D.________ wird weiter festgehalten, dass diese dem Kontakt zwischen den Kindern und dem Beschuldigten grundsätzlich nicht im Wege stehen möchte und längerfristig ein praxisübliches Besuchsrecht angestrebt werde (CIV ________, pag. 13). Daraufhin erging am 5. August 2020 ein Entscheid über vorsorgliche Eheschutz- massnahmen (CIV ________, pag. 49 ff.). In diesem wurde den Rechtsbegehren von D.________ teilweise gefolgt und dem Beschuldigten wurde per 7. August 2020, 17:00 Uhr, verboten, die eheliche Wohnung zu betreten. Soweit weiterge- hend wurde das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen (CIV ________, pag. 58 f.). Hiergegen erhob der Beschuldigte Berufung beim Oberge- richt des Kantons Bern. Diese wurde mit Entscheid vom 30. September 2020 ab- gewiesen (CIV ________, pag. 267 ff.). Sodann wurden am 19. November 2020 die beiden älteren Kinder der Ehegatten (darunter auch C.________) im hängigen Eheschutzverfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland angehört (CIV ________, pag. 367 ff.). Der diesbezüglichen Gesprächsnotiz ist zu entnehmen, dass C.________ über die Schule, seine Hobbies und seine Berufswünsche sprach. Er erwähnte auch, dass er mit seinen Geschwistern und der Mutter zu Be- ginn der Sommerferien nach Grindelwald gegangen sei und sie in dieser Zeit kei- nen grossen Kontakt zum Beschuldigten gehabt hätten. In der letzten Woche der Sommerferien hätten sie den Beschuldigten erneut gesehen. Dieser habe damals im Hotel gelebt. C.________ führte ebenfalls aus, wie die Situation aktuell sei und dass er dies so gut finde. Über den 30. Juni 2020 sprach C.________ hingegen nicht (CIV ________, pag. 368 f.). Schliesslich fand am 25. November 2020 die Gesuchsverhandlung im Eheschutzverfahren vor dem Regionalgericht Bern- Mittelland statt (CIV ________, pag. 415 ff.), die zum Abschluss einer gerichtlichen Trennungsvereinbarung führte (CIV ________, pag. 417 und 419 ff.). In dieser wurde unter anderem festgestellt, dass der gemeinsame Haushalt per 4. Juli 2020 aufgehoben wurde. Die Kinder wurden für die Dauer der Aufhebung des gemein- samen Haushalts unter die Obhut der Mutter gestellt und auch die eheliche Woh- nung wurde ebendieser zugewiesen. Es wurde sodann ein Besuchs- und Ferien- recht für den Beschuldigten vereinbart und ein Unterhaltsbeitrag festgesetzt, der der Beschuldigte D.________ für die gemeinsamen Kindern zu bezahlen hat. So- dann wurde um Errichtung einer Besuchsbeistandschaft ersucht. Die Kammer kommt mit Blick auf die Ausführungen hiervor zusammenfassend zum Schluss, dass das Eheschutzverfahren bezüglich des Vorwurfs der versuchten 10 Nötigung keine direkte Rolle gespielt haben kann. Im Zeitpunkt des dem Beschul- digten vorgeworfenen Telefonats vom 2. April 2021 war das Eheschutzverfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland bereits seit rund vier Monaten mittels ge- richtlicher Trennungsvereinbarung abgeschlossen. Hingegen zeigt sich ein zeitli- cher Zusammenhang zwischen dem Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil von C.________ und dem Eheschutzgesuch vom 22. Juli 2020. Darauf wird in E. II.8.7 hiernach noch einzugehen sein. 7.7.2 Akten Abänderung Eheschutz (CIV ________) Den Akten betreffend das Verfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland be- züglich der Abänderung der Eheschutzmassnahmen (CIV ________) kann ent- nommen werden, dass der Beschuldigte, vertreten durch eine Rechtsanwältin, am 21. Dezember 2021 beim vorgenannten Gericht ein Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen eingereicht hat (CIV ________, pag. 1 ff.). Darin begehrte er, dass die gemeinsamen Kinder unter die alternierende Obhut beider Eltern ge- stellt werden sollen und der zu bezahlende Unterhaltsbeitrag infolge erheblich ver- änderter Verhältnisse aufzuheben sei (CIV ________, pag. 3). Weiter kann einem Schreiben des zuständigen Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Bern- Mittelland entnommen werden, dass zu diesem Zeitpunkt (am 18. Juli 2022) bereits ein Ehescheidungsverfahren (CIV ________) zwischen D.________ und dem Be- schuldigten beim erwähnten Gericht hängig war (CIV ________, pag. 89). Am 31. August 2022 fand schliesslich eine erste Gesuchsverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland statt. Anlässlich dieser wurden erneut Vergleichs- verhandlungen zwischen den Ehegatten geführt und eine vorläufige Vereinbarung getroffen (CIV ________, pag. 133 ff.). Darin vereinbarten D.________ und der Beschuldigte, die Fortführung der bestehenden Beistandschaft unter Ernennung einer neuen (auch französisch- oder englischsprachigen) Familienbegleitung. Gleichzeitig ersuchten sie um Sistierung der beiden hängigen Zivilverfahren (CIV ________ und CIV ________) bis auf Widerruf durch eine Partei, längstens jedoch bis 30. April 2023 (CIV ________, pag. 137). Mit Verfügung vom 28. April 2023 ver- fügte der zuständige Gerichtspräsident die Sistierung der beiden Zivilverfahren bis zum 30. April 2024 (CIV ________, pag. 187 ff.). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 stellte der Beschuldigte schliesslich ein Ge- such um Durchsetzung der bestehenden Trennungsvereinbarung vom 25. Novem- ber 2020 und machte zur Begründung etliche Verstösse gegen ebendiese geltend (CIV ________, pag. 229 ff.). Mit Zwischenbericht vom 6. Dezember 2023 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) führte die Beiständin grob zu- sammengefasst aus, seit dem ordentlichen Bericht vom 25. Mai 2023 habe sich die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten negativ entwickelt. Aufgrund des unko- operativen Verhaltens des Beschuldigten sei es nicht möglich, die bestehenden Aufgaben im Rahmen der Beistandschaft zu erfüllen. D.________ sei mit der Sor- ge, dass die beiden älteren Kinder vom Beschuldigten stark unter Druck gesetzt würden, an sie gelangt. Es gäbe – so die Beiständin – Hinweise auf psychische Gewalt, unterlegt durch WhatsApp-Nachrichten des Beschuldigten. Dem Bericht ist auch zu entnehmen, dass die Beiständin die Weiterführung der bestehenden Bei- standschaft empfahl. Weiter wurde ausgeführt, der Beschuldigte sei anzuweisen, 11 alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zur Mutter beeinträchtigt oder ihre Aufgabe als erziehende Person erschwert; insbesondere Loyalitätskonflikte seien zu vermeiden. Bei Nichteinhaltung sei eine vorübergehende Sistierung des Besuchsrechts für die älteren Kinder und für das jüngste Kind ein temporäres be- gleitetes Besuchsrecht zu prüfen. Es wurde empfohlen, das Besuchs- und Ferien- recht zeitnah neu zu regeln (CIV ________, pag. 279 f.). Im Nachgang zu diesem Zwischenbericht verfügte der zuständige Gerichtspräsident am 27. Dezember 2023 die Aufhebung der Sistierung beider Zivilverfahren und stellte gleichzeitig in Aus- sicht, es sei vorgesehen, die Anträge der Beiständin im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen von Amtes wegen zu prüfen (CIV ________, pag. 285 ff.). Mit Verfü- gung vom 17. April 2024 stellte der zuständige Gerichtspräsident schliesslich fest, dass der Beschuldigte sein Gesuch zurückgezogen habe, weshalb das Gesuch vom 11. Dezember 2023 als erledigt abgeschrieben wurde (CIV ________, pag. 319 ff.). Am 1. Juli 2024 fand vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland schliesslich eine Ei- nigungsverhandlung betreffend Ehescheidung / vorsorgliche Massnahmen statt (CIV ________, pag. 349 ff.). Anlässlich dieser wurde eine Teilvereinbarung i.S. Scheidungspunkt sowie Zuteilung der elterlichen Sorge über die Kinder geschlos- sen. Weiter wurde festgestellt, dass der strittige Rest gerichtlich zu beurteilen sei (CIV ________, pag. 351). Am 14. August 2024 fand schliesslich eine Gesuchs- verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt, welcher der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung fernblieb (pag. 379 ff.). Mit Entscheid des Re- gionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. August 2024 wurde das Gesuch vom 21. Dezember 2021 abgewiesen und die Trennungsvereinbarung vom 25. Novem- ber 2020 dahingehend angepasst, als dass die gemeinsamen Kontakte des Be- schuldigten und der gemeinsamen Kinder C.________ und F.________ in direkter Absprache zwischen ebendiesen und dem Beschuldigten erfolgen würden. Das Besuchs- und Ferienrecht der gemeinsamen Tochter G.________ wurde sodann angepasst und die Besuchsbeistandschaft zu einer Erziehungsbeistandschaft er- weitert (CIV ________, pag. 403 ff.). Diesbezüglich lässt sich folglich festhalten, dass der zu beurteilende Vorwurf der versuchten Nötigung in eine Zeit fällt, in der die gerichtliche Trennungsvereinba- rung bereits galt und der gemeinsame Haushalt aufgehoben war. Die Scheidungs- klage hingegen war in diesem Zeitpunkt noch nicht hängig. 7.8 Beweiswürdigung der Kammer 7.8.1 Zur Entstehungsgeschichte Vorab festzuhalten ist, dass Auslöser des Strafverfahrens gegen den Beschuldig- ten wegen versuchter Nötigung zum Nachteil von D.________ nicht etwa eine ex- plizite Anzeigeerstattung letzterer im Nachgang zum Vorfall war, sondern eine Be- merkung von ihr auf dem Formular betreffend die Fortsetzung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten in Sachen häusliche Gewalt. D.________ gab auf Frage das Folgende an: «Körperliche Gewalt hat keine mehr stattgefunden, da wir uns nur sehen bei der Kinderübergabe. Am Telefon hat er mir einmal gedroht, dass ei- 12 nem von uns etwas passieren werde, falls ich mit dem Scheidungsprozess fortfah- re.» (pag. 45 f.). Die Vorinstanz hat diese Entstehungsgeschichte ebenfalls aufgenommen und wie folgt gewürdigt (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 460): Zur Entstehungsgeschichte ihrer die versuchte Nötigung betreffenden Aussagen ist zunächst Folgen- des festzuhalten: D.________ hat sich nicht aus eigenem Antrieb bei der Polizei gemeldet, um einen weiteren Vorfall zur Anzeige zu bringen, sondern im Zusammenhang mit der Sistierung bzw. der Fra- ge nach der Fortsetzung des bereits hängigen Strafverfahrens wegen häuslicher Gewalt – auf dessen Fortsetzung sie in der Folge explizit verzichtete [sic!] – das ihr vorgelegte Formular ausgefüllt. Konkret schrieb sie bei Frage 4 des Formulars Folgendes (pag. 45 f.): «Körperliche Gewalt hat keine mehr stattgefunden, da wir uns nur sehen bei der Kinderübergabe. Am Telefon hat er mir einmal gedroht, dass einem von uns etwas passieren werde, falls ich mit dem Scheidungsprozess fortfahre». Gestützt darauf hat sich die Strafverfolgung von Amtes wegen ergeben, weil es sich bei der Nötigung um ein Offizialdelikt handelt. Hätte D.________ die Absicht gehabt, den Beschuldigten zu Unrecht zu belas- ten, hätte sie ihn explizit bei der Polizei angezeigt und wohl kaum die bereits geäusserten Vorwürfe bezüglich häusliche Gewalt zurückgenommen. Damit in Einklang steht, dass sie in der delegierten Einvernahme vom 23. Juli 2021 (pag. 64 ff.) angab, wegen dieser Aussage am Telefon keine Anzeige erstatten bzw. dem Beschuldigten nichts Böses zu wollen. Sie erhalte auch noch keine Alimente, sie hoffe, er finde Arbeit und bekomme sein Leben in den Griff. Sie möchte die Scheidung und dass die Kinder bei ihr blieben, der Beschuldigte könnte die Kinder dann besuchen kommen (pag. 66 Z. 99 ff.). Ausserdem gab sie abschliessend an, sich zu wünschen, dass sie einen normalen Umgang zusam- men und das Beste für ihre Kinder haben könnten (pag. 66 Z. 105 ff.). Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vollum- fänglich an. Vor diesem Hintergrund gelangt auch die Kammer zur Auffassung, dass es nicht die Absicht von D.________ war, dem Beschuldigten zu schaden. Hätte sie dies gewollt, so hätte sie erneut Anzeige erstattet und nicht darauf ver- zichtet, das Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt fortzuführen. 7.8.2 Aussagen von D.________ D.________ wurde zu diesem Vorwurf am 23. Juli 2021 polizeilich (pag. 64 ff.), am 5. Mai 2023 durch die Vorinstanz (pag. 363 ff.) und schliesslich anlässlich der Beru- fungsverhandlung vom 7. Januar 2025 (pag. 580 ff.) befragt. Wie in E. II.7.4 hiervor ausgeführt wurde, darf die delegierte Einvernahme vom 23. Juli 2021 nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden. In der Einvernahme vom 23. Juli 2021 verneinte D.________ aber zu Gunsten des Beschuldigten die Frage, ob der Beschuldigte Zugang zu Waffen hat und führte aus, sie würde sagen, der Beschuldigte würde ihr aktuell nichts antun (pag. 66, Z. 83 f. und 92 f.). Auf Frage, ob er den Kindern etwas antun würde, antwortete sie klar mit «Nein» (pag. 66, Z. 86 f.). Es wäre für D.________ ein Leichtes gewesen, dem Beschuldigten weit massivere Vorwürfe zu machen. Stattdessen belastete sie diesen nicht übermässig und führte klar aus, dass sie wegen dieser Angelegenheit keine Anzeige erstatten und ihm nichts Böses wolle. Sie hoffe, dass er Arbeit finde und sein Leben in den Griff bekomme (pag. 66, Z. 99 f.). Diese Aussagen machen deutlich, dass D.________ keine sog. «hidden agenda» verfolgte, um dem Be- schuldigten im Eheschutz- und Scheidungsverfahren die Kinder vorenthalten zu 13 können. So führte sie auch aus, sie möchte, dass die Kinder bei ihr bleiben würden. Der Beschuldigten könne die Kinder dann besuchen kommen (pag. 66, Z. 102 f.). Die Zukunft stelle sie sich so vor, dass sie einen normalen Umgang zusammen ha- ben könnten. Dass sie das Beste für die gemeinsamen Kindern haben könnten (pag. 66, Z. 105-107). Hätte D.________ den Beschuldigten mit Blick auf das künf- tige Scheidungsverfahren schlecht darstellen wollen, so wären solche Aussagen nicht zu erwarten. Ebenso wenig wäre zu erwarten, dass sie den Beschuldigten gar versucht in Schutz zu nehmen, wie sie dies tat, als sie ausführte, er habe die vor- liegend zu beurteilende Aussage am Telefon aus der Wut heraus gemacht, da er damals sauer gewesen sei (pag. 65, Z. 47). Wie die Vorinstanz bereits erwog, machte D.________ anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vor der Vorinstanz zunächst nur noch vage Angaben zur Sache, was sich aber mit dem Zeitablauf erklären lässt (vgl. bspw. pag. 366, Z. 30 und 45 f.). Auf Frage nach dem Anlass für das Telefonat gab sie an, sie könne sich nicht mehr erinnern. Sie wisse jedoch noch, dass er eines der Kinder angerufen habe und diese ihr das Telefon hätten bringen müssen, da sie nicht mehr abneh- me, wenn der Beschuldigte anrufe (pag. 366, Z. 44 ff.). Dass D.________ sich an ein solches Detail erinnert, lässt ihre Aussagen realitätsnah erscheinen. Ebenfalls anlässlich der Fortsetzungsverhandlung gab D.________ Erinnerungslücken und Unsicherheiten bereitwillig zu. Sie führte aus, sie habe seine Aussage so interpre- tiert, dass entweder ihm oder ihr etwas geschehen würde (pag. 367, Z. 30). Weiter gab sie zu, dass sie sich nicht mehr an den genauen Wortlaut auf Englisch erinnern könne (pag. 367, Z. 36). Sie führte auch aus, sie könne nicht sagen, in welchem Stadium sich das Eheschutz- resp. Scheidungsverfahren in diesem Zeitpunkt be- funden habe (pag. 368, Z. 4 ff.). Weiter gab sie einen sarkastischen Kommentar des Beschuldigten, wonach sie dies ja wieder der Polizei erzählen könne, zu Proto- koll, ein ausgefallenes Detail (pag. 367, Z. 36 f.). Ergänzend schilderte D.________ lebensnah die Gefühle, welche die Drohung anlässlich des Telefongesprächs bei ihr ausgelöst hatte. Nach einer Bedenkpause führte sie in nachvollziehbarer Weise aus, es sei ein flaues Gefühl gewesen, da so viele Grenzen überschritten worden seien. Sie denke nicht, dass er sie umbringen würde. Aber es verbleibe ein ungutes Gefühl. Sie habe gedacht, er gehe nicht so weit. Sie würde nicht von Angst spre- chen, sondern von einem unguten Gefühl (pag. 367 f., Z. 39 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab D.________ schliesslich zu Protokoll, soweit sie wisse, sei das Telefonat um Ostern gegangen. Der Beschuldigte habe gewollt, dass die Kinder bei ihm essen gehen. Sie seien aber bereits verplant ge- wesen, was nicht auf gute Ohren gestossen sei. Der Beschuldigte habe viel gesagt. Irgendeinmal habe er gesagt, es geschehe jemandem von ihnen etwas Schlimmes. Soweit sie sich erinnern könne, habe er dies nicht in einen Kontext gesetzt (pag. 581, Z. 37 ff.). Dass D.________ die Drohung anlässlich des Telefonats nicht mehr in den Kontext der Scheidung fügen konnte, ist nach Auffassung der Kammer mit dem Zeitablauf erklärbar, liegen zwischen dem fraglichen Telefonat und der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung doch fast vier Jahre. Sie führte erneut aus, sie habe die Strafanzeige zurückgezogen, da sie dem Vater ihrer Kinder keine Steine in den Weg legen wollte. Er habe ihr immer wieder subtile Dinge geschrie- ben, weshalb sie das einfach habe schriftlich festgehalten haben wollen, sollte ihr 14 einmal etwas geschehen. Sie habe nicht gewusst, dass dies weitergezogen würde. Dann hätte sie das vielleicht nicht getan, denn es sei auch für sie anstrengend. Der Beschuldigte sei mit der Scheidung nicht einverstanden gewesen und habe ge- dacht, es sei eine Phase, es komme wieder gut (pag. 582, Z. 1 ff.). Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei den Aussagen von D.________ gesamthaft um glaubhafte Aussagen. Sie schilderte von Beginn an konstant, was geschehen ist. Ihre Aussagen sind authentisch und gespickt mit Realitätskriterien. So schilderte sie ihre Gefühle in nachvollziehbarer Weise und nahm den Beschul- digten teilweise gar in Schutz. Es wäre für sie ein Leichtes gewesen, diesen über- mässig zu belasten. Dies tat sie zu keiner Zeit. D.________ gab stets zu, wenn sie sich unsicher war oder sie sich an etwas nicht erinnern konnte. Das Argument der Verteidigung, wonach im relevanten Zeitpunkt noch gar kein Scheidungsverfahren am Laufen war, weshalb die angeklagte Äusserung des Be- schuldigten bereits vor diesem Hintergrund keinen Sinn ergebe, verfängt im Übri- gen nicht. Es trifft zwar zu, dass im April 2021 noch kein Scheidungsverfahren hängig war. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das fragliche Telefonat zu einem Zeitpunkt geführt wurde, indem der gemeinsame Haushalt bereits aufgehoben und die gerichtliche Trennungsvereinbarung vom 25. November 2020 gültig war (E. II.7.7.1 hiervor). Sowohl dem Beschuldigten als auch D.________ war klar, dass der Prozess zwischen Trennung und Scheidung bereits im Gange war. So führte D.________ anlässlich der Einvernahme vom 23. Juli 2021 aus, ihre Anwäl- tin habe ihr eine E-Mail gemacht, die sie an den Beschuldigten weiterleiten soll. Dies habe sie noch nicht gemacht. Bei der E-Mail könne der Beschuldigte sein Ein- verständnis zur Scheidung geben. Wenn er dies nicht mache, so müsse sie ein Jahr warten (pag. 66, Z. 69-71). Auch dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten war klar, dass eine Scheidung auf gemeinsames Begehren jederzeit möglich war (vgl. Art. 111 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Eine schnelle Scheidung wäre zudem auch unter den Voraussetzungen von Art. 115 ZGB eine zu prüfende Option gewesen. Damit passt die im angeklagten Sachver- halt vorgeworfene Aussage des Beschuldigten durchaus zur Situation, in der sich die Ehegatten befanden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich am Telefon zudem umgangssprachlich ausdrückte und D.________ dazu bringen woll- te, mit dem bereits laufenden Trennungsprozess, der in einer Scheidung enden würde, zu stoppen. Auch das Argument, wonach es vermutlich aufgrund der englischen Sprache Ver- ständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschuldigten und D.________ gege- ben haben soll (vgl. E. II.7.6 hiervor und pag. 376, Z. 3-6), verfängt nicht. Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, sprachen die beiden Personen in ihrer langjäh- rigen Beziehung nach eigenen Angaben Englisch (pag. 367, Z.32 f.; S. 29 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung; pag. 461). Dies bestätigte D.________ an der Be- rufungsverhandlung erneut (pag. 582, Z. 14-17). Zudem spricht auch die von D.________ erwähnte sarkastische Bemerkung des Beschuldigten (pag. 367, Z. 36 f.) gegen ein Verständigungsproblem. Zusammenfassend kommt die Kammer zum Schluss, dass auf die glaubhaften Aussagen von D.________ abzustellen ist, womit ihre Aussagen ihre schriftlichen 15 Angaben im Formular betreffend die Fortsetzung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten i.S. häusliche Gewalt bestätigen, in einen Kontext setzen und mit Details ergänzen. 7.8.3 Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten als wenig glaubhaft, da dieser es bei pauschalen Bestreitungen beliess, unbeholfene Erklärungsversuche gemacht habe und übermässige Wahrheitsbekundungen vorgebracht habe (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 462 f.). Auch die Kammer ist aus den nachfolgenden Gründen der Auffassung, dass nicht auf die Aussagen des Be- schuldigten abgestellt werden kann: Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 17. August 2021 wurde der Beschul- digte erstmals zum Vorwurf der versuchten Nötigung befragt (pag. 88 ff.). Auf erst- maligen Vorhalt des Vorwurfs führte er aus, er sei schockiert über diese Geschichte und widerspreche dem Ganzen, wonach er dies gesagt haben soll (pag. 89, Z. 41 f.). Darauf angesprochen, dass er am 2. April 2021 um ca. 21:00 Uhr per Te- lefon gefragt haben soll, ob die Kinder an Ostern zu ihm zum Abendessen gehen könnten und D.________ entgegnet habe, dies passe nicht ins Programm, worauf- hin er verärgert gewesen sei und die fragliche Äusserung gemacht haben soll, führ- te der Beschuldigte aus, er habe keine Erinnerungen an ein solches Gespräch (pag. 89, Z. 44-49). Er könne sich nicht im Geringsten vorstellen, so etwa gesagt zu haben (pag. 89, Z. 66 f.). Dass der Beschuldigte rund viereinhalb Monate nach dem fraglichen Telefonat als Reaktion auf einen derart detaillierten Vorhalt lediglich an- gab, sich nicht erinnern zu können, ist nach Auffassung der Kammer nicht nach- vollziehbar. Es erscheint nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte selbst auf den de- taillierten Vorhalt keinen Bezug zu Osten und dem ihm wichtigen Kontakt zu seinen Kindern herstellen konnte, zumal er ansonsten nicht mit Kritik an die Adresse sei- ner Frau zurückhielt. Es erstaunt weiter, dass er die Ausführungen von D.________ weder explizit bestritt noch bestätigte. Dies wäre nach Auffassung der Kammer zu erwarten gewesen. Er gab einzig zu, D.________ gefragt zu haben, ob sie das Ver- fahren (gemeint wohl das Eheschutz / Scheidungsverfahren) beenden könnten. Dies sei im Januar 2021 geschehen. Es sei aber nicht im Rahmen einer Drohung passiert, sondern weil es vernünftiger gewesen wäre, das Verfahren zu beenden (pag. 89 f., Z. 69 f.). Damit bestätigte der Beschuldigte immerhin die Stossrichtung der von D.________ geschilderten Drohung. Dass der Beschuldigte sich sodann anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 7. Januar 2025 plötz- lich wieder an den detaillierten Wortlaut des Telefonats erinnern will (vgl. pag. 588, Z. 39-45), erscheint ebenso wenig glaubhaft. Es fällt weiter auf, dass der Beschuldigte auf den erwähnten detaillierten Vorhalt zu einem ausführlichen Gegenangriff ansetzte, in dem er D.________ schlecht darzu- stellen versuchte. So führte er im Grossen und Ganzen aus, mit den Kindern gebe es bis heute Probleme. Sie hätten beim Gericht eine Konvention unterzeichnet, welche durch D.________ immer wieder verletzt werde, bspw. in dem die Mutter von D.________ immer wieder auf die Kinder schaue. Er wolle nicht ständig die Polizei anrufen, aber dies sei doch nicht normal. Er wolle insbesondere auch nicht 16 vor den Kindern streiten. Er könnte beweisen, dass die Vereinbarung systematisch missachtet werde (pag. 89, Z. 50-66). Sodann behauptete er, er habe D.________ gebeten, zu ihrem Anwalt zu gehen und eine Scheidung auf gemeinsames Begehren zu beantragen. Dies habe er sie nicht einmal, sondern viele Male gefragt. Er habe ihr sogar auf der Seite der Justiz- behörde ein Formular heruntergeladen, damit sie sehe, wie ein gemeinsames Scheidungsbegehren aussehe und dass dies gängig sei (pag. 90, Z. 72-76). Diese Aussage des Beschuldigten widerspricht nicht nur dem von ihm geschilderten Sachverhalt, wonach er D.________ gefragt hat, ob man das Verfahren nicht be- enden könnte (vgl. pag. 89 f., Z. 69 f.), sondern solches lässt sich auch nicht den Zivilakten entnehmen. Vielmehr geht aus den Aussagen von D.________ aber auch aus den Zivilakten hervor, dass letztere – und nicht etwa der Beschuldigte – die Scheidung wollte und nach Ablauf der Zweijahresfrist einreichte (pag. 368, Z. 32 ff.). Dies bestätigte zudem auch der Beschuldigte selbst in seiner zu diesem Vorwurf tatnächsten Einvernahme vom 17. August 2021 (pag. 90, Z. 102; pag. 91, Z. 127 f.). Hätte der Beschuldigte – wie er dies behauptete – D.________ tatsäch- lich gebeten, mit ihrem Anwalt eine Scheidung auf gemeinsames Begehren in die Wege zu leiten, so wäre dies nach Auffassung der Kammer bereits vor Ablauf der Zweijahresfrist geschehen. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sind daher nicht glaubhaft. Auch die weiteren vom Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 17. August 2021 vorgebrachten Gründe, wonach D.________ ihm die vorgehaltenen Vorwürfe mache, weil sie die Scheidung anstrebe und er kein Besuchsrecht für die Kindern haben soll, da sie das stören würde (vgl. pag. 90, Z. 102-105), widersprechen den glaubhaften Aussagen von D.________ und auch den Akten der beiden Zivilverfah- ren (E. II.7.7 und E. II.7.8.2 hiervor). Bei diesen Ausführungen des Beschuldigten handelt es sich erneut um Gegenangriffe, die als Lügensignale zu werten sind. Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 5. Mai 2023 führte der Beschuldigte betreffend den Vorwurf der versuchten Nötigung erneut mehrfach aus, er könne sich daran nicht erinnern (pag. 375, Z. 21 f., 25, 29 f.). Er gab zudem zu Protokoll, er könnte D.________ ja nicht darum gebeten haben, mit etwas aufzuhören, das noch gar nicht begonnen habe (pag. 375, Z. 38 f.). Hierzu kann auf das in E. II.7.8.2 hiervor Gesagte verwiesen werden. Wie bereits ausgeführt wurde, war das Scheidungsverfahren im April 2021 zwar noch nicht hängig, der Beschuldigte wollte jedoch den gesamten Trennungsprozess, der in einer Scheidung mündete, verhindern. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Auch die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der oberin- stanzlichen Berufungsverhandlung, wonach er es anders gemeint habe und er D.________ nicht gedroht habe (pag. 588, Z. 37-49), sind als eine solche Schutz- behauptung zu qualifizieren. Es ist zwar durchaus so, dass bei einem kompletten Bestreiten eines Vorwurfs – wie dies vorliegend der Fall ist – keine eigentliche Aussagenanalyse durchgeführt werden kann. Die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten, sein Schweigen zum Telefongespräch bezüglich der Organisation der Ostern 2021, das teils wider- sprüchliche Aussageverhalten sowie seine mehrfachen, detaillierten, ausufernden 17 Aussagen, mit denen er D.________ in ein schlechtes Licht rücken wollte, vermö- gen die glaubhaften Aussagen ebendieser nicht umzustossen. 7.9 Beweisergebnis Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den nachfolgenden Sachverhalt als er- stellt: Indem der Beschuldigte D.________ am 2. April 2021 um ca. 21:00 Uhr am Tele- fon erklärte, dass einem von ihnen etwas passieren würde, wenn sie mit dem Scheidungsprozess fortfahre, wollte er sie davon abhalten, das Trennungs- resp. Scheidungsverfahren weiterzuführen. Dieses wurde trotz dieser Äusserung fortge- setzt. 8. Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten 8.1 Vorbemerkungen In E. I.2. hiervor wurde bereits dargelegt, dass C.________ seinen Strafantrag an- lässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung zurückgezogen hat. Der Rückzug des Strafantrages hat jedoch keine Einstellung des Straferfahrens wegen Tätlichkeiten zur Folge, da die Kammer – wie in E. III.11.3 hiernach aufzuzeigen sein wird – von einer wiederholten Begehung gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB und demnach von einem Offizialdelikt ausgeht. 8.2 Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1a und 1b des Strafbefehls vom 9. September 2021 vorgeworfen, er habe sich der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig gemacht, indem er seinem 13-jährigen Sohn C.________ am 30. Juni 2020 einen Tritt in den linken Oberschenkel und ihm weiter drei bis vier Ohrfeigen gab. Dies, weil C.________ im Fussballtraining nicht die geforderte Leistung erbracht bzw. dem Beschuldigten of- fenbart habe, dass er mit dem Fussballtraining aufhören wolle, was den Beschul- digten verärgert habe (pag. 153). Sodann wird dem Beschuldigten unter der genannten Ziffer vorgeworfen, C.________ in der Zeit von ca. Anfang 2018 bis zum 29. Juni 2020 anlässlich wei- terer, nicht mehr näher bekannter Daten wiederholt (ca. vier Vorfälle), ohne Verlet- zungsfolge, geschlagen zu haben (pag. 153). Diesbezüglich wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten infolge Verjährung teilweise eingestellt sowie der Be- schuldigte bezüglich der nicht verjährten Periode erstinstanzlich freigesprochen, was mangels Anfechtung beides in Rechtskraft erwuchs (vgl. E. I.5. hiervor). Von der Kammer zu prüfen, verbleibt folglich der Vorwurf bzw. die Vorwürfe vom 30. Juni 2020. 8.3 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. S. 4 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 436), ist unbestritten, dass es am 30. Juni 2020 zu einer Meinungsverschiedenheit betreffend Fussballtraining und daraus folgend zu einer verbalen Auseinandersetzung kam. Der Beschuldigte räumt ebenfalls ein, wütend geworden zu sein und C.________ an der Schulter angefasst zu haben. Die dar- 18 auffolgende Intervention von D.________, welche dem Beschuldigten gesagt hat, er solle C.________ in Ruhe lassen, ist ebenfalls unbestritten. Der Beschuldigte stellt hingegen in Abrede, C.________ an diesem Tag geschla- gen und/oder getreten zu haben. Es ist somit darüber Beweis zu führen, ob der Be- schuldigte seinen Sohn C.________ am 30. Juni 2020 in den linken Oberschenkel trat und drei bis viel Mal ohrfeigte. 8.4 Beweismittel Die Vorinstanz hat die sich in den Akten befindlichen Beweismittel korrekt aufge- führt. Darauf kann verwiesen werden (S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 438). Was den Inhalt der Beweismittel und Einvernahmen anbelangt, wird an dieser Stelle auf eine Zusammenfassung der bisherigen und der oberinstanzlich neu er- hobenen Beweismittel verzichtet. Ausführungen dazu erfolgen, soweit von Rele- vanz, direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 8.5 Verwertbarkeit der Aussagen von C.________ vom 16. Juli 2020 sowie der Folge- beweise 8.5.1 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung brachte im Rahmen des Schlussvortrages anlässlich der Beru- fungsverhandlung vor, man müsse sich fragen, welcher Beweiswert einer nicht par- teiöffentlichen Einvernahme zugemessen werden dürfe, wenn die dortigen Aussa- gen anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme nicht bestätigt würden. Diesfalls laufe das Konfrontationsrecht ins Leere. Daher seien belastende Aussagen, die an- lässlich einer nicht parteiöffentlichen Einvernahme gemacht und später nicht mehr bestätigt würden, nach Auffassung der Verteidigung nicht verwertbar (pag. 594). 8.5.2 Theoretische Grundlagen Hierzu wird vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen in E. II.7.4.1 hier- vor verwiesen. 8.5.3 Erwägungen der Kammer Den Akten kann entnommen werden, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 6. Juli 2020 eine Untersu- chung wegen mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil von D.________ sowie Tät- lichkeiten zum Nachteil von C.________ eröffnete (pag. 1). Die Videoeinvernahme von C.________ fand am 16. Juli 2020 statt (pag. 95 ff.). Im Zeitpunkt der Einvernahme war die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten folglich bereits mittels Verfügung eröffnet worden (pag. 1). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte – damals noch ohne Verteidigung – über die Einvernahme und die Möglichkeit der Teilnahme informiert wurde. Grundsätzlich wäre es in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung möglich gewesen, in diesem Verfahrensstadium die Teilnahmerechte des Beschuldigten auszusch- liessen (SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, a.a.O., N. 21 ff. zu Art. 147 mit weiteren Hin- weisen, insb. BGE 139 IV 25). In den amtlichen Akten finden sich jedoch keine An- haltspunkte, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschuldigte explizit 19 vom Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO ausgeschlossen worden wäre. Die den Beschuldigten belastenden Aussagen von C.________ anlässlich dieser Einver- nahme sind somit gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar. Daran ändert auch die spätere, erneute Einvernahme von C.________ unter Gewährung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten nichts. Die Einvernahme vom 16. Juli 2020 wird jedoch in den amtlichen Akten behalten, da sie nicht nur belastende, sondern auch den Beschuldigten entlastende Aussagen enthält. Die Folgebeweise, welche unter Vorhalt der unverwertbaren Aussagen vom 16. Juli 2020 erhoben wurden, sind gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ebenfalls unverwertbar, da sie ohne den rechtswidrig beschafften primären Beweis nicht hätten erhältlich gemacht werden können (vgl. Art. 141 Abs. 4 StPO). Es wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigungen der Kammer jeweils aufzuzeigen sein, welche Aussagen und Beweismittel gestützt auf das Gesagte unverwertbar sind. In der Konsequenz führt dies dazu, dass von C.________ lediglich die Aussagen anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 5. Mai 2023 zulasten des Beschuldig- ten verwertet werden dürfen. Es stellt sich damit die Frage, ob die Kammer C.________ gestützt auf Art. 389 StPO erneut hätte befragen müssen. Die Kam- mer gelangt aus den nachfolgenden Gründen zum Ergebnis, dass dies nicht not- wendig resp. nicht geboten war: Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erho- ben worden sind. Beim oberinstanzlichen Beweisverfahren handelt es sich daher bereits von Gesetzes wegen um ein sog. Beweisergänzungsverfahren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die unmittelbare Abnahme eines Beweis- mittels durch das Gericht erforderlich, wenn sie den Ausgang eines Verfahrens be- einflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck ei- ner Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweis- mittel (sog. Aussage gegen Aussage-Situation) darstellt. Das Gericht verfügt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Frage, ob eine erneute Be- weisabnahme erforderlich ist, über einen weiten Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Art. 154 StPO sieht für Verfahren mit Minderjährigen als Opfer besondere Schutz- massnahmen vor. Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO statuiert ausdrücklich, dass ein Kind während des gesamten Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einver- nommen werden darf. Auch eine zweite Einvernahme findet nur statt, wenn die Parteien bei der ersten Einvernahme ihre Rechte nicht ausüben konnten oder dies im Interesse der Ermittlungen oder des Kindes unumgänglich ist (Art. 154 Abs. 4 lit. c StPO). Bei C.________ handelt es sich um einen Minderjährigen. Faktisch wurde er anlässlich der Videoeinvernahme vom 16. Juli 2020 sowie anlässlich der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 5. Mai 2023 bereits zweimal ein- vernommen. Auch wenn die den Beschuldigten belastenden Aussagen der Video- 20 befragung vom 16. Juli 2020 einem Verwertungsverbot unterliegen, konnte sich die Kammer anhand der audiovisuellen Aufzeichnung ebendieser Befragung einen persönlichen Eindruck von C.________ und seiner Aussagekompetenz machen (vgl. die audiovisuelle Aufzeichnung der Einvernahme auf pag. 102a). Die Einver- nahme vom 5. Mai 2023 wurde ebenfalls mittels Audio aufgezeichnet (vgl. Audio- aufzeichnung der Einvernahme pag. 384), was es der Kammer erlaubte, sich einen unmittelbaren Eindruck über das von C.________ Gesagte verschaffen zu können. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass sie einen hinreichenden Eindruck von C.________ und dessen Aussageverhalten erhielt. Hinzu kommt, dass es sich be- treffend die Tätlichkeiten zum Nachteil von C.________ vorliegend nicht um ein klassisches Vier-Augen-Delikt handelt, da D.________ zumindest einen Teil der Tätlichkeiten selbst mitbekommen hat (vgl. E. II.8.8.3 hiernach). Insbesondere gilt auch zu berücksichtigen, dass C.________ keine weitere Befragung wünschte, da ihn das Strafverfahren belastet (pag. 502), was sodann zum Rückzug des Strafan- trages führte (pag. 578). Unter diesen Voraussetzungen durfte die Kammer darauf verzichten, C.________ anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung erneut zu befragen. 8.5.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zu folgendem Schluss (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 450 f.): Die selbstgefälligen, verharmlosenden, in sich widersprüchlichen und unlogischen, mithin nicht glaub- haften Angaben des Beschuldigten sowohl das Rahmen-, als insbesondere auch das Kerngeschehen betreffend, vermögen diesen nicht zu entlasten. Vielmehr ist beweiswürdigend auf die sehr detaillier- ten, nicht übermässig belastenden und erlebnisbasiert wirkenden und damit bereits für sich sehr glaubhaften Schilderungen von C.________, welche inhaltlich überdies in den wesentlichen Punkten mit den ebenfalls sehr glaubhaften Angaben von D.________ übereinstimmen, abzustellen. Das Ge- richt erachtet den Sachverhalt gemäss Ziff. 1a des Strafbefehls somit als erstellt, insbesondere, dass es zunächst zu einem Tritt mit aufgezogenem Bein in den linken Oberschenkel von C.________ so- wie zwei Ohrfeigen und später dann in Gegenwart von D.________ zu einer weiteren Ohrfeige kam. Hinsichtlich Ziff. 1b des Strafbefehls sind die beiden konkret geschilderten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Schlag auf den Rücken nach dem Mathematik-Zwischenfall und der Ohrfeige nach dem ver- loren gegangenen Karate-Diplom gestützt auf die sehr glaubhaften Erstaussagen von C.________ beweismässig erwiesen. Es lässt sich aufgrund der anlässlich der Videobefragung und Fortsetzungs- verhandlung gemachten Angaben von C.________ allerdings nicht erhärten, wann sich diese Vorfälle zeitlich ereigneten und insbesondere, ob die Vorfälle auf die noch zu beurteilende, nicht verjährte De- liktsperiode (11. Mai 2020 bis 29. Juni 2020; vgl. Ausführungen unter Ziff. II hiervor) entfallen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es sich um insgesamt 10 Vorfälle handelte, ergäbe dies mit Blick auf die angeklagte Deliktsperiode (30 Monate bzw. 2,5 Jahre) rechnerisch alle drei Monate einen Vorfall. Zumal einzig noch eine Deliktsperiode von rund 1,5 Monaten zur Beurteilung steht, muss in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass die Vorfälle sich in der bereits verjährten Zeitspanne ereigneten. Der Beschuldigte ist deshalb bereits auf Ebene Be- weiswürdigung der in der Zeit vom 11. Mai 2020 bis 29. Juni 2020 in ________ (Ort) angeblich mehr- fach begangenen Tätlichkeiten freizusprechen. 21 8.6 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten führte anlässlich des oberinstanzlichen Schlussvortrages grob zusammengefasst aus, sowohl C.________ als auch D.________ hätten beschrieben, was der Beschuldigte gemacht haben soll. Dieser bestreite den Sachverhalt nach wie vor. Klar sei, dass die Familie Ende Juni 2020 in einem psychischen Ausnahmezustand gewesen sei, denn am 4. Juli 2020 sei es zum effektiven Auszug des Beschuldigten gekommen. Dies sei durch die Ehe- schutzakten belegt. Der Beschuldigte sei am Ende gewesen, denn für ihn sei eine Welt zusammengebrochen und er sei auch in einer schwierigen wirtschaftlichen Si- tuation gewesen. Mit Blick auf die Ausführungen zum Rechtlichen könne offenblei- ben, ob es zu den vorgeworfenen Taten gekommen sei, da diese ohnehin nicht strafbar sein würden (pag. 594). 8.7 Vor oberer Instanz edierte Zivilakten Es wird vorab auf das in E. II.7.7 hiervor Ausgeführte verwiesen. Wie dort bereits ausgeführt wurde, erscheint ein gewisser Zusammenhang zwischen dem Ehe- schutzgesuch inkl. Gesuch um superprovisorische Massnahmen vom 22. Juli 2020 und dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall nicht von der Hand zu weisen. So wurde in der Trennungsvereinbarung als Datum der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts auch der 4. Juli 2020 vereinbart, was dem Tag der telefonischen Poli- zeimeldung dieses Vorfalles durch D.________ entspricht (vgl. E. II.7.7 hiervor und E. II.8.8 hiernach). 8.8 Beweiswürdigung der Kammer 8.8.1 Anzeigerapport vom 12. August 2020 Dem Anzeigerapport vom 12. August 2020 (pag. 8 ff.) ist zu entnehmen, dass D.________ am Samstag, 4. Juli 2020, um 9.50 Uhr telefonisch die Polizei avisierte und einen Streit mit ihrem Ehemann meldete. Gestützt auf diese Meldung begab sich eine Polizeipatrouille ans Domizil der Melderin und des Beschuldigten. Die Wohnungstüre sei durch die Melderin geöffnet worden, wobei die Kinder spielend in der Wohnung und der Beschuldigte im Schlafzimmer auf dem Bett liegend ange- troffen worden seien. Die Situation sei ruhig gewesen und die Melderin hätte von den Problemen mit dem Ehemann zu erzählen angefangen. Bei dieser sei zudem am linken Oberarm ein grösserer blauer Fleck festgestellt worden. Die vor Ort gemachten Angaben von D.________ wurden im Anzeigerapport u.a. wie folgt zusammengefasst (pag. 10; Auslassungen in eckigen Klammern): Frau D.________ gab an, dass ihr Ehemann am letzten Dienstag, 30.06.2020, um ca. 20.30 Uhr (Domizil) gegenüber ihr und dem ältesten Sohn (C.________) körperliche Gewalt angewendet habe. Als sie dazwischen gegangen sei, habe er sie mit der Faust an den linken Oberarm und ins Gesicht geschlagen. Der Sohn sei gestossen, getreten und geohrfeigt worden. Dies sei entstanden, da der Vater mit dem Fussballtraining von C.________ nicht zufrieden gewesen sei. C.________ möchte mit dem Fussballtraining aufhören, was der Vater jedoch nicht erlauben würde. […] Sie habe heute mit den Kindern nach Grindelwald in die Ferien gehen wollen und habe dies vor ihrem Mann geheim ge- halten. Die Kinder hätten ihm nun davon erzählt und der Mann wolle nicht, dass sie nach Grindelwald gehen. Sie wisse nicht mehr weiter und habe aus diesem Grunde die Polizei avisiert. 22 Dem Anzeigerapport ist sodann zu entnehmen, dass der Beschuldigte vor Ort die Behauptungen seiner Frau bestritten und angegeben habe, er würde seine Frau wie auch die Kinder nicht schlagen (pag. 10). Anschliessend wurden D.________ und der Beschuldigte formell einvernommen. Im Anschluss daran wurde dem Beschuldigten eine Fernhalteverfügung eröffnet und ausgehändigt (pag. 18 ff.). Schliesslich wurde der Beschuldigte noch mit einem Aufgebot zur erkennungsdienstlichen Erfassung bedient. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Staatsanwalt sei sodann entschieden worden, den Sohn C.________ mittels Videoaufzeichnung zu befragen. Die Einvernahme erfolgte zwei Wochen später am 16. Juli 2020 (pag. 11 f.). 8.8.2 Meldeformular «Häusliche Gewalt» vom 22. September 2017 Dem Meldeformular «Häusliche Gewalt» vom 22. September 2017 (pag. 15 ff.) ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschuldigte gemäss Angaben von D.________ psychische Probleme habe und unter extremen Stimmungsschwan- kungen leide. Zuweilen wirke er sehr bedrohlich. Sie habe zeitweise sogar Angst vor ihm. Am Tag der Intervention vom 22. September 2017 sei es wegen bevorste- hender Ferien zu einer Auseinandersetzung gekommen. Hierbei habe der Ehe- mann die Autoschlüssel behändigt und diese vor seiner Frau versteckt, damit sie nicht verreisen könne. Es sei jedoch nicht zu Tätlichkeiten gekommen. Nach Auffassung der Kammer fügen sich die Informationen, die dem Meldeformu- lar vom 22. September 2017 zu entnehmen sind, gut ins das noch zu thematisie- rende Gesamtbild. 8.8.3 Aussagen von D.________ Die Vorinstanz würdigte die ersten Aussagen von D.________ zum Kerngesche- hen als erlebnisbasiert, in sich stimmig und logisch, wobei sowohl Interaktionen zwischen ihr und dem Beschuldigten als auch zwischen dem Beschuldigten und C.________ geschildert worden seien. Sie habe die Geschehnisse auch in einen zeitlichen Ablauf einordnen können (S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 439). Sie habe auf übermässige und unnötige Belastungen verzichtet, habe insgesamt zurückhaltend ausgesagt (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 440). Ebenfalls habe sie ihr eigenes Verhalten nicht beschönigt. Sie habe ins- gesamt differenziert ausgesagt, habe den Beschuldigten auch entlastet (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 440). Die Kammer kommt aus den nachfolgenden Gründen zum gleichen Schluss, wie die Vorinstanz: D.________ machte in der ersten Einvernahme vom 4. Juli 2020 in sich stimmige, detailreiche Aussagen ohne Strukturbruch. Sie schilderte Interaktionen (pag. 53.1, Z. 53-57; pag. 53.1 f., Z. 57-62), gab Gespräche wieder (vgl. pag. 53.1, Z. 50-52; pag. 53.1, Z. 58-60; pag. 54, Z. 61 f. und pag. 54, Z. 65 f.) und beschrieb eigene psychische Vorgänge und Gefühle (vgl. pag. 53.1, Z. 40; pag. 53.1, Z. 48 f.; pag. 54, Z. 89 f. und pag. 54.1, Z. 120-122). So führte sie in freier Erzählung aus, der Beschuldigte habe C.________ vom Fussballtraining und sie selbst habe F.________ vom Cheerleading-Training abgeholt. Sie seien ca. eine halbe Stunde 23 nach dem Beschuldigten und C.________ nach Hause gekommen. Sie habe direkt bemerkt, dass mit C.________ etwas nicht in Ordnung gewesen sei. Er habe trau- rig gewirkt. C.________ habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte in aufgrund seiner schlechten Trainingsleistung geschubst und getreten hätte. Er habe Tränen in den Augen gehabt, als er ihr das erzählt habe (pag. 53.1, Z. 46-52). Sie führte weiter aus, C.________ sei beim Abendessen gewesen, als der Beschuldigte zu ihr ins Kinderzimmer gekommen sei und sie gefragt habe, ob sie wisse, dass C.________ mit dem Fussball aufhören wolle. Dies habe sie bejaht. Sie habe dem Beschuldig- ten auch mitgeteilt, dass sie C.________ gesagt habe, er solle noch bis im Som- mer abwarten und schauen, wie sich das entwickeln würde. Der Beschuldigte sei daraufhin aus dem Kinderzimmer gestürmt und habe C.________ «unheimlich zu- sammengeschissen». Er habe C.________ gesagt, dass er nicht mit dem Fussball aufhören dürfe und seinen Sohn gefragt, was er denn anstelle von Fussball ma- chen wolle. C.________ habe sich nicht getraut, etwas zu sagen und diese Reakti- on habe den Beschulidgten dazu gebracht, C.________ eine Ohrfeige zu geben. Sie habe interveniert und dem Beschuldigten mitgeteilt, er solle aufhören. Der Be- schuldigte sei unverzüglich auf sie losgegangen und habe sie einmal an den linken Oberarm und einmal ins Gesicht geboxt. Sie habe eine Beule am linken Auge erlit- ten, die man mittlerweile nicht mehr sehe. Sie sei rückwärts bis ins Badezimmer gegangen (pag. 53 f, Z. 53 ff.). Sie habe die Polizei informiert, weil sie bemerkt ha- be, dass sie nicht weiterkommen und Hilfe benötige (pag. 54, Z. 92 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 4. Juli 2020 belastete D.________ den Beschul- digten auch nicht übermässig und führte zu seinen Gunsten aus, eigentlich sei der Dienstag kein schlechter Tag gewesen. Der Beschuldigte habe ihr bei der Woh- nungsreinigung geholfen (pag. 53.1, Z. 43 f.). In der Woche des Vorfalls sei an- sonsten keine weitere körperliche oder verbale Gewalt von ihrem Ehemann ausge- gangen (pag. 54, Z. 80). Auch am Tag der Einvernahme sei es nicht zu Gewalt ge- kommen (pag. 54, Z. 98). Wenn es ihrem Ehemann gut gehe, so hätten sie es lus- tig und er sei nett (pag. 54, Z. 101). Auf Frage, ob bei der Auseinandersetzung Waffen oder gefährliche Gegenstände im Spiel gewesen seien, führte D.________ ebenfalls entlastend aus, dies sei nicht der Fall (pag. 54.1, Z. 112 f.). Bereits hier wird ersichtlich, dass D.________ differenzierte Antworten auf die ihr gestellten Fragen gibt und den Beschuldigten nicht übermässig belastet (zur fehlenden über- mässigen Belastung vgl. auch die Erwägungen hiernach). Anlässlich der Einvernahme vom 11. November 2020 führte D.________ zu den Vorwürfen vom 30. Juni 2020 sodann aus, sie habe nur die Ohrfeige persönlich mitbekommen, den Rest nicht (pag. 59, Z. 65). Die Ohrfeige habe sie mit eigenen Augen gesehen. Den Rest habe ihr C.________ erzählt. Sie sei 20 Minuten später zu Hause gewesen als der Beschuldigte und C.________, da sie die Tochter vom Training abgeholt habe (pag. 59, Z. 68 f.). Der Grund für die Ohrfeige sei das Fussballtraining gewesen. Das sei immer ein Knackpunkt gewesen, denn C.________ habe nicht mehr so viel Spass daran gehabt, aber seinem Vater sei es sehr wichtig gewesen, dass er ins Training gehe. Es habe immer Diskussionen ge- geben, weil der Vater mit der Leistung nicht einverstanden gewesen sei. C.________ hingegen habe schon länger mit dem Fussball aufhören wollen und ihr dies auch gesagt. Er habe sich aber nicht dafür gehabt, dies dem Vater zu er- 24 zählen, da dieser einmal gesagt habe, er lege seinen Kopf auf die Schiene, wenn C.________ mit dem Fussball aufhöre. Auch sie habe C.________ gesagt, er solle es noch etwas versuchen. Anlässlich des Vorfalls vom 30. Juni 2020 sei es darum gegangen, dass der Vater mit dem Training nicht zufrieden gewesen sei und er herausgefunden habe, dass sie bereits gewusst habe, dass C.________ nicht mehr ins Fussballtraining gehen wolle (pag. 59, Z. 72 ff.). C.________ sei nicht frech gewesen (pag. 59, Z. 84). Auf Frage nach der Stärke der Ohrfeige führte D.________ differenziert und in Ergänzung zu ihren ersten Aussagen aus, der Be- schuldigte habe schon ausgeholt, aber es sei nicht voll durchgezogen gewesen. Es sei aber mit einer gewissen Intensität geschehen (pag. 59, Z. 87 f.). Es fällt auf, dass sie den Beschuldigten auch hier nicht übermässig belastet, sondern darum bemüht ist, korrekte, detailgetreue Aussagen, insbesondere auch zur Intensität der Ohrfeige, zu tätigen. Auf Frage, was der Beschuldigte am Abend des 30. Juni 2020 ihr gegenüber getan hat, führte D.________ aus, sie sei eingeschritten, als er die Ohrfeige gegeben ha- be. Er sei auf sie losgekommen und habe sie in den Arm geboxt. Sie habe deswe- gen eine riesige Beule gehabt. Er habe sie beschimpft. Sie könne aber nicht mehr sagen, was er genau gesagt hat. Sie wisse noch, dass er gesagt habe, sie hätte nichts dazu zu sagen, wie er seine Kinder erziehe. Sie sei zurückgewichen, bis sie hinten im Badezimmer gestanden sei. Er habe dann irgendwann aufgehört. Sie ha- be noch einen Kratzer im Gesicht gehabt, wisse aber nicht mehr, wie er genau zu- stande gekommen sei (pag. 59 f., Z. 91 ff.). Auch hier differenziert D.________ zwischen dem, an das sie sich erinnern kann und solchem, das sie nicht mehr weiss. Es wäre ein Leichtes gewesen, auch den ins Feld geführte Kratzer im Ge- sicht als vom Beschuldigten verursacht darzustellen. Dass sie dies nicht tat, spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Danach gefragt, wieso sie betreffend die gegen sie gerichtete Gewalt nicht früher abgeklemmt habe, führte D.________ glaubhaft aus, man frage sich das hinterher selbst auch. Es sei ein Prozess gewesen. Jetzt wisse sie aber, dass er auch ge- genüber den Kindern körperlich gewalttätig wird und das stimme für sie nicht mehr. Auf sich selbst hätte sie vielleicht noch mehr genommen, aber so sei es nicht ge- gangen. Sie könne es nicht mehr akzeptieren, weil es auf die Kinder gegangen sei (pag. 62, Z. 190 ff.). Diese Aussagen decken sich insbesondere auch mit der Tat- sache, dass D.________ im Anschluss zum Vorfall vom 30. Juni 2020 das Ehe- schutzverfahren mit Gesuch vom 22. Juli 2020 einleitete (vgl. E. II.8.7 hiervor). Sie führte auch aus, sie habe das, was C.________ noch erzählt habe, gar nicht ge- wusst. Sie wisse, dass es zu verbalen Sachen gekommen sei und F.________ mal nicht an ein Geburtstagsfest gehen durfte. Es seien eher solche Machtausübungen gewesen. Schläge habe sie sonst nie beobachtet (pag. 62 f., Z. 203 ff.). Auch hier belastet D.________ den Beschuldigten folglich nicht übermässig, sondern be- schreibt lebensnah Beispiele für andere – nicht strafbare – Arten der Machtausü- bung des Beschuldigten. Dieser habe von seinen Kindern immer die Höchstnoten verlangt. Dort, wo er es sinnvoll erachtet habe, seien die Kinder stets gefördert worden. Er habe das Gefühl, dass seine Kinder Mischlingskinder seien und sie da- her mehr leisten müssten als jemand mit weisser Haut (pag. 63, Z. 210 ff.). 25 Anlässlich der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 5. Mai 2023 wurde D.________ erneut zum Vorwurf der Tätlichkeiten zum Nachteil von C.________ befragt. Auf Frage, ob sie wisse, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird, führte sie direkt aus, dass er C.________ «gchläpft» habe, was sie gesehen habe (pag. 364, Z. 6). Darum gebeten, nochmals zu schildern, was sich am 30. Juni 2020 ereignet habe, führte D.________ erneut aus, was sie bereits in den früheren Einvernahmen gesagt hatte (pag. 36, Z. 14-40). Trotz des Zeitablaufs, die Fortset- zungsverhandlung fand rund drei Jahre nach dem vorgeworfenen Sachverhalt statt, machte D.________ noch detaillierte Aussagen. Sie ging erneut auf die Problema- tik rund um den Fussball ein und führte aus, sie sei mit den beiden Mädchen etwas später nach Hause gekommen. C.________ und sein Vater seien bereits zu Hause gewesen und C.________ sei gerade aus der Dusche gekommen. Sie habe ihm angesehen, dass etwas nicht gut gewesen sei (pag. 364, Z. 18-21). C.________ und sie hätten sich in der Küche getroffen. Er habe ihr erzählt, dass der Beschul- digte wegen dem Training böse auf ihn gewesen sei und ihn getreten und gestos- sen habe (pag. 364, Z. 23 f.). C.________ sei sodann an den Tisch gesessen und habe begonnen sein Sandwich zu essen. Währendem sie der Jüngsten das Pyja- ma anzog, sei der Beschuldigte auf sei zugekommen und habe sie mit der Frage, ob sie wisse, dass C.________ mit dem Fussball aufhören wolle, konfrontiert. Dies habe sie bejaht. Er habe sich daraufhin zu C.________, der noch am Tisch sass und ass, umgedreht. Der Beschuldigte habe diesen ein paar Mal wütend auf Französisch gefragt, was er nun machen wolle. C.________ sei verängstigt dort gesessen. Daraufhin habe der Beschuldigte aufgezogen und ihm einen Klapf ge- geben. Sie sei dazwischen gegangen und habe gesagt, er solle aufhören und ihn in Ruhe lassen, wobei sie nicht mehr genau wisse, wie sie es gesagt habe. Der Be- schuldige sei dann auf sie losgegangen und habe sie in den Arm geboxt. Sie sei zurückgegangen, bis sie im Badezimmer gewesen sei. Er habe wütend auf sie ein- geredet, wobei sie nicht mehr wisse, worum es gegangen sei. Sie sei überfordert gewesen und habe sich überlegt, die Polizei zu rufen. Sie habe jedoch am nächs- ten Tag Geburtstag und bereits einen Brunch organisiert gehabt. Sie habe einfach nicht gewusst, was sie machen soll (pag. 364, Z. 25 ff.). Auch in diesen Ausführun- gen sind keine Strukturbrüche erkennbar. Sie sind konstant, detailliert und stimmen mit den vorherigen Aussagen überein. Die von D.________ bereits anlässlich der früheren Einvernahmen erwähnte Beule am Arm, deren Herkunft (Box an den Arm) sie an der Fortsetzungsverhandlung erneut schilderte, ist zudem aktenkundig (pag. 87). Dass D.________ den Vorfall auch nach rund drei Jahren in freier Erzählung derart gleichbleibend schildern konnte, spricht für die Schilderung von Selbsterlebtem; dies umso mehr, als sie – soweit für die Kammer ersichtlich – keine Gelegenheit hatte, ihre früheren Aussagen vor der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung erneut durchzulesen. So war sie weder anwaltlich vertreten noch ist in den Akten ein Akteneinsichtsgesuch enthalten. Selbst anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 7. Januar 2025 konnte sich D.________ noch gut an den Vorfall vom 30. Juni 2020 erinnern und führte abermals aus, die Kinder hätten am selben Tag Training gehabt. C.________ sei beim Fussball und F.________ im Cheerleading gewesen. Der 26 Beschuldigte habe C.________ vom Fussball und sie die Tochter vom Cheerlea- ding abgeholt. C.________ und der Beschuldigte seien vor ihnen zu Hause gewe- sen. Als sie zur Türe reingekommen seien, sei C.________ aus dem Badezimmer gekommen. Erneut erwähnte D.________, dass sie in C.________ Gesicht gese- hen habe, dass etwas nicht gut, etwas vorgefallen sei (pag. 582, Z. 31 ff.). Nach- dem sie erneut die Problematik betreffend Fussballtraining schilderte (pag. 582, Z. 36 ff.), führte sie aus, sie hätten sich in der Küche getroffen, denn sie habe noch etwas zum Abendessen gekocht gehabt. C.________ habe dann nur «gchüsche- let» und ihr mit leiser Stimme gesagt, dass der Beschuldigte bös gewesen sei und ihn mit dem Fuss getreten habe (pag. 582, Z. 51-53). Auch hier erwähnte D.________ erneut ihre Gefühle, wonach sie gedacht habe, dies sei ein neues Le- vel; das gehe nicht mehr (pag. 582 f., Z. 53 f.). Auch die darauffolgende Szene, in der sie die jüngste Tochter bettfertig gemacht habe, der Beschulidgte sie danach gefragt habe, ob sie bereits gewusst habe, dass C.________ mit dem Fussball aufhören wolle, was sie bejaht habe und die darauffolgende Reaktion des Beschuldigten, schilderte D.________ praktisch identisch, wie bis anhin (pag. 583, Z. 1-6). Dasselbe gilt für die darauffolgende Ohrfeige des Vaters ge- genüber C.________ und ihr Dazwischengehen (pag. 583. Z. 6-10). Auf Frage, ob sie noch wisse, wo in der Wohnung der Tritt gegen ihren Sohn erfolgt sein soll und wo sie die Ohrfeige wahrgenommen habe, führte sie wiederum in differenzierter Weise aus, sie könne nur sagen, was C.________ ihr gesagt habe. Als sie zur Türe reingekommen seien, habe es den «Gingg» gegeben. Dies sei also vermutlich im Eingangsbereich gewesen. Die Ohrfeige sei gewesen, als er am Esstisch vor der Küche gesessen sei (pag. 22-25). D.________ machte auch hier deutlich, welche Informationen sie vom Hören-sagen hat, welcher Teil des Geschehenen sie ledig- lich annimmt und was sie selbst gesehen hat. Dies untermauert die Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Aussagen. Es war ihr ausserdem möglich, die Ohrfeige zeit- lich in Relation zum Nachhausekommen zu setzen (pag. 583, Z. 38-40). Schliesslich werden die Aussagen von D.________ sowohl das Kerngeschehen als auch das allgemeine Verhalten des Beschuldigten betreffend durch die Aussagen von C.________ bestätigt (vgl. E. II.8.8.4 hiernach). Mit Verweis auf die Ausführun- gen zu den beiden Zivilverfahren (vgl. E. II.7.7 hiervor) ist auch erstellt, dass es ihr bei der Anzeigeerstattung nicht darum ging, das alleinige Sorgerecht über die Kin- der zu erhalten. Wäre dies ihr Ziel gewesen, so wäre zu erwarten, dass eine Ten- denz zur übermässigen Belastung auszumachen wäre. Auch hätte sie kaum davon abgesehen, die Vorwürfe betreffend häusliche Gewalt zu ihrem eigenen Nachteil weiterzuverfolgen. 8.8.4 Aussagen von C.________ Wie in E. II.8.5 hiervor ausgeführt wurde, ist die Videoeinvernahme vom 16. Juli 2020 nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. Es wird daher im Nachfolgen- de verzichtet, konkret auf die dortigen Aussagen von C.________ einzugehen. Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 5. Mai 2023 wurde C.________ er- neut zum Vorfall befragt. Seine diesbezüglichen Aussagen bestätigen nach Auffas- sung der Kammer, das von D.________ zu Protokoll Gegebene. Darauf wird im Nachfolgeden genauer einzugehen sein. 27 C.________ führte vorab aus, sein Verhältnis zum Vater sei gut und es gehe ihm gut. Er gehe aktuell jeden Dienstag und jedes zweite Wochenende zum Vater und übernachte auch dort (pag. 355, Z. 18-30). Sodann führte er zunächst aus, er kön- ne sich nicht mehr an seine Aussagen vom 16. Juli 2020 erinnern und wisse auch nicht, was dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 9. September 2021 zum Vorwurf gemacht werde (pag. 355, Z. 34-38). Auf Vorhalt des vorgeworfenen Sachverhalts sagte er dann aus, er glaube es sei so passiert. Er könne sich nicht mehr genau daran erinnern. Er wisse nicht, ob er dem Beschuldigten damals bereits gesagt habe, dass er nicht mehr Fussball spie- len wolle. Er glaube, es sei aufgrund des Trainings gewesen (pag. 356, Z. 6 ff.). C.________ führte weiter aus, er glaube sein Vater habe ihn gegen den linken Oberschenkel getreten. Er bejahte die Frage, ob es wehgetan habe, führte aber aus, es habe nicht so fest wehgetan (pag. 356, Z. 16 ff.). Auch C.________ belas- tet den Beschuldigten folglich bereits an dieser Stelle nicht übermässig. So habe der Vater nur ein wenig ausgeholt, aber nicht ganz und ihn dann am linken Ober- schenkel getroffen (pag. 356, Z. 27 f.). Er könne sich nicht daran erinnern, wie oft sein Vater ihn geohrfeigt habe; es seien vielleicht zwei bis drei Mal gewesen (pag. 356, Z. 36 ff.). Auf Frage, ob dies mit der offenen, flachen Hand oder mit der Faust gewesen sei, führte er aus, es sei Ersteres gewesen (pag. 356, Z. 39 ff.). Er wisse nicht mehr, mit welcher Hand (pag. 356, Z. 45). Der Beschuldigte habe ihn auf die Backe geschlagen. Er wisse nicht mehr, auf welche Seite (pag. 357, Z. 1 ff.). Auf Frage nach der Heftigkeit des Schlages führte C.________ aus, es sei nicht sehr heftig gewesen und habe etwa wie der Kick geschmerzt (pag. 357, Z. 8 und 11). Es fällt auch hier auf, dass C.________ den Beschulidgten nicht übermäs- sig belastete, obwohl es ein Leichtes gewesen wäre zu sagen, die Schläge seien mit der Faust erfolgt. Er gibt auch zu, wenn er etwas nicht mehr weiss, was eben- falls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, wonach dieser ihn am 30. Juni 2020 an der Schulter gepackt und geschüttelt haben soll, führte C.________ aus, dies stimme nicht (pag.357, Z. 13-16). C.________ bestätigte zudem, dass sein Vater ihn in der Vergangenheit bereits wiederholt geschlagen habe, wobei er nicht verletzt worden sei. Er könne sich aber nicht mehr erinnern, wie oft dies insgesamt vorgekommen sei, vielleicht drei- bis viermal. Es sei gewesen, als er kleiner gewesen sei und Blödsinn gemacht habe; z.B. als er seine Schwester geschlagen habe. Da habe der Beschuldigte ihn fein geohrfeigt, um zu zeigen, dass man dies nicht machen soll (pag. 357, Z. 18 ff.). C.________ versuchte seinen Vater auch hier eher in ein positives Licht zu rücken, als ihn übermässig zu belasten, indem er sich selbst zumindest eine Teilschuld zu- schiebt. Auf Vorhalt, wonach er in der Videobefragung vom 16. Juli 2020 ausgesagt habe, sein Vater hätte ihn ca. zehnmal geschlagen, führte er aus, dies stimme nicht. Es sei vielleicht einmal im Jahr vorgekommen, meistens als er kleiner gewe- sen sei. Vielleicht einmal pro Jahr oder einmal alle zwei Jahre (pag. 357, Z. 34-39). Mit Bezug auf den 30. Juni 2020 sagte er sodann aus, er habe am 30. Juni 2020 seiner Mutter gesagt, dass er gekickt und geschlagen worden sei. Seine Mutter ha- be den Vater darauf angesprochen. Er habe gesehen, wie dieser seine Mutter ge- 28 schlagen habe. Es stimme eben gerade nicht, dass er dies nicht gesehen habe (pag. 359, Z. 40 ff.). Für seine Glaubhaftigkeit spricht im Übrigen einerseits, dass C.________ die Vor- würfe gegen seinen Vater bestätigte, obwohl er wusste, dass dieser anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 5. Mai 2023 in einem separaten Raum sass und zuhörte, er sich also in einer gefühlsmässig schwierigen Situation befand. Er führte denn auch aus, er fühle sich von beiden Seiten beeinflusst und stehe zwischen den Stühlen (pag. 360, Z. 25 ff.). Für die Zukunft der Familie wünsche er sich, dass sei- ne Eltern ein besseres Verhältnis zueinander pflegen und nicht mehr so oft streiten würden (pag. 360, Z. 38 f.). Dass C.________ seinen Strafantrag anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung zurückzog, untermauert ebendiese Aus- sagen nach Auffassung der Kammer. Andererseits belastete er vor Gericht seinen Vater, obwohl er nur kurz vor der Hauptverhandlung den von der Verteidigung ein- gereichten Chataustausch mit seinem Vater hatte: «Avant de parler avec la police maman ma directement et indirectement mis la pression de dire des choses. Elle ma promis de chose après comme la nourriture ou de l’argent ou mas dit que je sais quoi dire avant les conversations avec la police. Quand j’ai dit que j’ai vue mon père taper ma mère j’étais pas dans la même chambre et j’ai seulement entendu des choses alors je n’était pas sure ce qu’il ce passait» (pag. 404). Diesbezüglich wird vollumfänglich auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der erst- instanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 444 f.). Die Kammer teilt die Einschätzung, dass der Beschuldig- te versuchte, die Beweislage zu seinen Gunsten zu beeinflussen, weshalb sich aus den fraglichen Nachrichten nichts zu dessen Gunsten ableiten lässt. Die Kammer kommt zusammenfassend zum Schluss, dass sich die Aussagen von C.________ im Wesentlichen mit den Aussagen seiner Mutter decken. In seinen Aussagen ist insbesondere auch keine übermässige Belastungstendenz auszuma- chen. Er gab anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 5. Mai 2023 offen zu, wenn er etwas nicht mehr wusste oder sich unsicher war, was aufgrund des Zeitab- laufs nicht weiter erstaunt. Die Kammer erachtet die Aussagen von C.________ als glaubhaft. 8.8.5 Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zur Beziehung zu C.________ wie folgt dargelegt (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 445 f.): Zur Beziehung zu seinem Sohn bzw. seinen Kindern ist zunächst gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten festzuhalten, dass dieser sehr ambitioniert zu sein scheint und hohe Anforderun- gen an seine Kinder stellt. So gab er in der ersten polizeilichen Befragung vom 4. Juli 2020 gleich zu Beginn von sich aus zu Protokoll, er coache seinen Sohn, spreche mit ihm und motiviere ihn, er wolle ihm einfach die Lust zum Fussballspielen geben. Das gleiche gelte auch für die Schule; sein Sohn sei der beste Schüler seiner Klasse und das ausschliesslich deshalb, weil er, der Beschuldigte, das Pro- gramm mit ihm mache und freie Zeit finde, um mit ihm zu arbeiten (pag. 69 Z. 52 ff.; später in dersel- ben Einvernahme mehrmals bestätigt, vgl. pag. 72 Z. 180 ff., pag. 73 Z. 221, pag. 74 Z. 284 f.). Das mache er, weil er seinen Sohn liebe (pag. 70 Z. 55). 29 Auf diese zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Zu er- gänzen ist, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, autoritär zu sein bedeute nicht, dass er gewalttätig sei (pag. 590, Z. 30 f.). Einmal, als C.________ noch viel kleiner gewesen sei, habe letzterer seine kleine Schwes- ter geschlagen. Als Reaktion darauf habe er ihm eine geohrfeigt. Er habe ihm ge- sagt, man schlage keine Menschen. Das seien die Werte, die er ihm beigebracht habe (pag. 590, Z. 33-35). Der Beschuldigte gestand damit ein, seinen Sohn im Vorfeld bereits einmal geohrfeigt zu haben. Dies, obwohl er anlässlich der tat- nächsten Einvernahme mit Nachdruck betonte, gegenüber C.________ nie gewalt- tätig geworden zu sein (pag. 72, Z. 176 f.). Anlässlich der tatnächsten Einvernahme vom 4. Juli 2020 schilderte der Beschul- digte das Rahmengeschehen vom 30. Juni 2020 mehr oder weniger identisch, wie seine Frau und sein Sohn dies taten. Er führte zusammengefasst aus, er habe sei- nen Sohn zum Fussballtraining begleitet. Sein Sohn habe nicht gespielt, sei unmo- tiviert gewesen und habe Desinteresse am Spiel gezeigt. Als sie nach Hause ge- kommen seien, habe er wissen wollen, was los sei (pag. 69, Z. 47 ff.). Er habe sei- ne Frau in Anwesenheit seines Sohnes fragen wollen, denn sie habe Einfluss auf C.________. Sie habe ihm dann gesagt, C.________ habe ihr gesagt, er fühle sich im neuen Team nicht wohl. Sie hätten bereits einmal über dieses Thema gespro- chen und eine Lösung dafür gefunden. C.________ habe ihm gesagt, er werde kämpfen und sich integrieren. Als D.________ ihm gesagt habe, C.________ wolle nicht mehr zum Fussballtraining gehen, habe er sich von C.________ getäuscht und belogen gefühlt. Er sei wütend gewesen (pag. 70, Z. 57 ff.). Auch anlässlich der Einvernahmen vom 11. November 2020, vom 5. Mai 2023 sowie an der oberin- stanzlichen Berufungsverhandlung vom 7. Januar 2025 bestätigte er dieses Rah- mengeschehen zumindest in den Grundzügen (pag. 77 f., Z. 44 ff.; pag. 371, Z. 36 ff. und pag. 589, Z. 8 ff.), wobei er anlässlich der erstinstanzlichen Fortset- zungsverhandlung plötzlich ausführte, beim Nachhausekommen sei C.________ vor ihm gewesen. Sie seien in den Korridor eingetreten. C.________ habe etwas weggeräumt und er habe ihn etwas gestossen (pag. 371, Z. 42 f.). Damit bestätigt der Beschuldigte auch die Aussagen von C.________ in diesem Punkt in den Grundzügen. An der Berufungsverhandlung führte der Beschulidgte schliesslich aus, er habe seinen Sohn beim Heimkommen vermutlich zur Seite geschoben, um die Türe zu öffnen (pag. 589, Z. 11 f.). Auch das Kerngeschehen schilderte der Beschuldigte – zumindest in den groben Grundzügen – gleich wie C.________ und D.________. So führte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 4. Juli 2020 aus, er sei wütend gewesen. D.________ sei gestanden und C.________ gesessen. Er habe C.________ an der Schulter gepackt und gerüttelt. D.________ habe ihm gesagt, er dürfe gegen C.________ nicht aggressiv sein. Er habe D.________ mit der Hand auf Distanz gehalten, weil er nicht gewollte habe, dass die Kinder diese Szene sehen würden. Er habe seine Frau daher zur Dusche genommen. Sie sei mit ihm gekommen und habe keinen Widerstand geleistet (pag. 70, Z. 69 ff.). Der Beschuldigte führte folglich bereits in der Einvernahme vom 4. Juli 2020 aus, er sei aufgrund der Sache mit dem Fuss- balltraining wütend geworden, sei C.________ gegenüber handgreiflich geworden, 30 was dazu geführt habe, dass die Mutter dazwischenging. Mit dieser habe er sich zur Dusche verschoben. Er bestätigte auch, dass D.________ am Arm eine «Bläuele» hatte und sie ihm vorgeworfen habe, diese sei von ihm (pag. 71, Z. 123 ff.), wobei sie an der Innenseite des Arms gewesen sein soll. Die Aussagen des Beschuldigten zum Rahmengeschehen und zum groben Kerngeschehen vom 30. Juni 2020 sind – bis auf die Schläge gegen seinen Sohn und D.________ – mehrheitlich konstant. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, sind die Aus- sagen des Beschuldigten zu den eigentlichen Vorwürfen aber widersprüchlich, was als klares Lügensignal zu werten ist. So erwähnte der Beschuldigte das von ihm anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 5. Mai 2023 thematisierte Stossen im Gang (vgl. Erwägungen hiervor) in der tatnächsten Einvernahme vom 4. Juli 2020 noch mit keinem Wort. Es fällt auf, dass der Beschuldigte die Ausführungen anlässlich der erstinstanzlichen Fortsetzungs- verhandlung erstmals tätigte, nachdem er die diesbezüglichen Aussagen von C.________ mittels audiovisueller Übertragung gerade eben gehört hatte (vgl. hierzu pag. 354; pag. 356, Z. 12 ff. und pag. 371, Z. 42 f.). Letzterer ordnete den Tritt und die Ohrfeigen zeitlich betrachtet nämlich direkt nach dem Nachhause- kommen ein (pag. 356, Z. 12 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten wirken unter diesem Gesichtspunkt dessen aktuellem Wissenstand angepasst. Diesen Aussa- gen widersprechend führte er anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er habe C.________ vermutlich beim Hineingehen in die Wohnung und dem Öffnen der Tü- re zur Seite geschoben (pag. 589, Z. 11 f.). Betreffend die Berührungen gegenüber C.________ gab der Beschuldigte in der tatnächsten Einvernahme vom 4. Juli 2020 zunächst an, den am Tisch sitzenden C.________ an der Schulter gepackt und geschüttelt zu haben (pag. 70, Z. 74 f.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. November 2020 gab er plötzlich zu Protokoll, er habe den am Tisch sitzenden C.________ angesprochen. Dieser habe weitergegessen, ohne ihn anzuschauen. Deswegen habe er ihn fest an der Schulter gepackt, damit er ihn anschaue (pag. 78, Z. 47-50 und Z. 63). An- lässlich der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 5. Mai 2023 kam der Beschuldigte schliesslich mit einer dritten Version und gab zu Protokoll, er habe die Hand lediglich auf C.________ Schulter gelegt und ihn zu sich gezogen, um mit ihm zu sprechen (pag. 372, Z. 35 f.). Diese Version präsentierte der Beschuldigte schliesslich auch anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 589, Z. 24 f.). Betreffend die Intervention von D.________ und die darauffolgende Auseinander- setzung des Beschuldigten mit ihr, gab der Beschuldigte auch unterschiedliche Sachverhaltsversionen zu Protokoll. So führte er in der tatnächsten Einvernahme vom 4. Juli 2020 in freier Erzählung aus, er habe die Mutter mit der Hand auf Di- stanz gehalten, weil er nicht gewollt habe, dass die Kinder die Szene zu Gesicht bekämen. Er habe seine Frau mit zur Dusche genommen. Sie sei mit ihm gekom- men und habe keinen Widerstand geleistet (pag. 70, Z. 83 ff.). Er habe ihr keinen Faustschlag gegeben, gar nichts (pag. 70, Z. 89 f.). Nach der Herkunft des blauen Flecks auf dem Arm von D.________ gefragt, führte er aus, er glaube keinen Mo- ment daran, dass dieser Fleck von ihm sein soll (pag. 72, Z. 163 f.). Bei dieser Ver- sion blieb der Beschuldigte vorerst auch (vgl. seine Aussagen bei der Einvernahme 31 vom 11. November 2020 [pag. 78, Z. 78-81 und pag. 79, Z. 89-91]). Schliesslich änderte der Beschulidgte aber auch hier seine Version und führte anlässlich der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 5. Mai 2023 plötzlich aus, er habe seine Frau genommen und sie seien an einen anderen Ort gegangen, um die Sa- che zu besprechen. Er habe D.________ zur Toilette gestossen (pag. 372, Z. 38 ff.). Diese Aussage steht im klaren Widerspruch zu seinen vorangehenden Beteuerungen, wonach D.________ keinen Widerstand geleistet habe und mit ihm gekommen sei. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, er habe D.________ am Oberarm gepackt, um mit ihr auf der Toilette zu sprechen (pag. 589, Z. 27-30). Nach Auffassung der Kammer ist keine dieser Versionen mit dem Verletzungsbild auf pag. 87 in Einklang zu bringen, ganz im Gegensatz zu den Aussagen von D.________. Zwar sind die physischen Handlungen des Beschuldigten gegenüber D.________ nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beschuldigte legte aber auch diesbezüglich klar ein beschönigendes Aussageverhalten an den Tag. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten betref- fend das Kerngeschehen als nicht glaubhaft. Sie weisen nicht nur etliche Wider- sprüche auf, sondern sind auch geprägt von übermässigen Wahrheitsbeteuerun- gen (siehe bspw. pag. 71, Z. 153 f.; pag. 72, Z. 193 ff. oder pag. 80, Z. 126) und wirken teils dem aktuellen Wissensstand des Beschuldigten angepasst. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann folglich nicht abgestellt werden. 8.9 Beweisergebnis Die Kammer erachtet demnach den nachfolgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte verpasste seinem 13-jährigen Sohn C.________ am 30. Juni 2020 beim Nachhausekommen im Korridor einen Tritt in den linken Oberschenkel und zwei Ohrfeigen. Dies weil C.________ im Fussballtraining nicht die geforderte Leistung erbrachte bzw. dem Beschuldigten offenbarte, dass er mit dem Fussball- training aufhören wolle, was den Beschuldigten verärgerte. Kurze Zeit später verpasste er C.________, als dieser am Tisch sass und am Es- sen war, erneut eine Ohrfeige. 9. Vorwurf des Ungehorsams im Betreibungsverfahren 9.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird in Ziff. 2 des Strafbefehls vom 9. September 2021 vorge- worfen, sich des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursver- fahrens schuldig gemacht zu haben, in dem er am 15. Juni 2020 um 11:00 Uhr in ________(Ort), trotz zugestellter und ihm bekannter Aufforderung des Betrei- bungsamts Bern-Mittelland (nachfolgend: Betreibungsamt) nicht zum geforderten Pfändungsvollzug erschienen sei (pag. 153). 9.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, bestreitet der Beschuldigte seine Stellung als Alleinaktionär der H.________ S.A. in ________ (Ort) nicht. Unbestrit- ten ist weiter, dass der Beschuldigte dem Termin vom 15. Juni 2020 auf dem Be- 32 treibungsamt nicht beiwohnte und sich auch nicht vertreten liess (S. 21 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 453). Der Beschuldigte macht sinngemäss geltend, weder die Pfändungsvorladung per- sönlich entgegengenommen zu haben noch (rechtzeitig) vom Datum des Pfän- dungsvollzugs Kenntnis erhalten zu haben (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 453). 9.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die sich in den Akten befindlichen Beweismittel korrekt aufge- führt. Darauf kann verwiesen werden (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 453). Was den Inhalt der Beweismittel und Einvernahmen anbelangt, wird an dieser Stelle auf eine Zusammenfassung der bisherigen und der oberinstanzlich neu er- hobenen Beweismittel verzichtet. Ausführungen dazu erfolgen, soweit von Rele- vanz, direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 9.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum folgenden Schluss (S. 24 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 456): Dass sich der Beschuldigte im Juni 2020 in stationärer Behandlung befunden hätte, was ihm die Ent- gegennahme des Schreibens verunmöglicht hätte, ist allerdings nicht dargetan. Ebenso wenig, dass sich sein Zustand nach der Entgegennahme des Schreibens und vor dem Termin derart verschlech- tert hätte, dass er nicht mehr in der Lage gewesen wäre zu handeln. Immerhin war er gemäss eige- nen Angaben noch im Stande, mehrmals zum Betreibungsamt zu gehen. Anlässlich der Kontaktauf- nahmen mit dem Betreibungsamt hätte er die Mitarbeitenden ohne weiteres über sein Unvermögen, den Termin wahrzunehmen, orientieren können. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen im Ergebnis die Tatsache, dass die Pfändungsvorladung gemäss Sendungsverfolgung rechtzeitig zugestellt worden ist und der Beschuldigte vom Datum des Pfändungsvollzugs somit rechtzeitig Kenntnis hatte, nicht zu entkräften. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte der Vorladung des Betreibungsamts trotz schriftlicher Aufforderung inkl. Rechtsmittelbe- lehrung keine Folge leistete, obwohl ihm die Vorladung rechtmässig zugestellt wurde und er verpflich- tet war, den Termin vom 15. Juni 2020 auf dem Betreibungsamt wahrzunehmen oder sich vertreten zu lassen. Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl ist damit erstellt. 9.5 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung führte anlässlich des oberinstanzlichen Schlussvortrages im We- sentlichen aus, dem Beschuldigten werde auch bezüglich dieses Vorwurfs nicht geglaubt. Die Vorinstanz habe es unterlassen zu berücksichtigen, dass das Unter- nehmen des Beschuldigten diesem sehr wichtig gewesen sei. Er habe alles getan, um die Aktiengesellschaft am Leben zu erhalten. Aus diesem Grund hätte er nie einen Termin beim Konkursamt «sausen» lassen. Der Beschuldigte sei oft von sich aus zum Betreibungsamt gegangen, da dies – so der Beschuldigte selbst – für ihn kein schlimmer Ort sei. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach er rechtzeitig vom Termin Kenntnis erhalten habe, sei willkürlich. Der Beschuldigte sei damals aus psychischen Gründen überfordert gewesen, was im September 2020 zu einer psy- 33 chischen Dekompensation geführt habe. Er sei nicht jemand, der keine Verantwor- tung übernehmen wolle (pag. 594) 9.6 Beweiswürdigung der Kammer Vorab festzuhalten ist, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 5. Mai 2023 nicht mehr ausdrück- lich bestritt, die Vorladung persönlich entgegengenommen zu haben. Auf Vorhalt des Track&Trace-Auszugs, wonach die Sendung am 12. Juni 2020 am Post- Schalter in ________ (Ort) zugestellt worden ist, führte er aus, dies bedeute, dass er die Post abgeholt habe (pag. 374, Z. 42-44). Er wisse nicht, ob er dies persön- lich gemacht habe oder aber seine Frau. Eine Vollmacht hierfür habe seine Frau nicht, denn es genüge, wenn jemand denselben Nachnamen trage und am glei- chen Domizil wohnhaft sei (pag. 374 f., Z. 46 ff.). Die Verteidigung des Beschuldig- ten bestritt den angeklagten Sachverhalt im Rahmen des erstinstanzlichen Schlussvortrages nicht, sondern führte lediglich aus, der Beschuldigte sei aus ge- sundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Termin wahrzunehmen (pag. 381). Da die diesbezügliche Würdigung durch die Vorinstanz von der Vertei- digung nunmehr als willkürlich bezeichnet wurde, ist Folgendes auszuführen: Erstellt ist, dass die Pfändungsvorladung am 12. Juni 2020, 08:33 Uhr, in ________ (Ort) am Schalter zugestellt worden ist (pag. 37). Sie war an das Unter- nehmen des Beschuldigten, die H.________ S.A., ________ (Adresse), adressiert (pag. 35). Hierbei handelt es sich gerade nicht, wie der Beschuldigte dies vorbrach- te, um die Adresse des ehemals gemeinsamen Domizils des Beschuldigten und D.________, sondern um den Unternehmenssitz. Das ehemalige eheliche Domizil lag vielmehr an der ________ (Strassennamen) in ________ (Ort). Da D.________ unbestrittenermassen zu keinem Zeitpunkt eine Vollmacht besass, Postsendungen zuhanden der H.________ S.A. entgegenzunehmen und der Beschuldigte alleini- ger, einzelzeichnungsberechtigter Aktionär des genannten Unternehmens war, ist nach Auffassung der Kammer erstellt, dass es der Beschuldigte war, der die Post- sendung am 12. Juni 2020, um 08:33 Uhr, am Schalter in ________ (Ort) entge- gennahm. Mit Blick auf die Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten ist sodann zu prüfen, ob Letzterer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, der Pfändungsvorladung Folge zu leisten. Die Vorladung wurde am 3. Juni 2020 aus- gestellt und schliesslich am Freitag, 12. Juni 2020 dem Beschuldigten am Post- schalter um 8:33 Uhr persönlich übergeben. Der Termin hätte am 15. Juni 2020 um 11:00 Uhr stattgefunden, damit also in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Zustel- lungszeitpunkt. Wie gerade ausgeführt, war der Beschuldigte drei Tage vor dem besagten Termin gesundheitlich noch in der Lage, die Postsendung am Schalter in ________ (Ort) persönlich abzuholen. In den amtlichen Akten befindet sich nach Auffassung der Kammer kein Hinweis darauf, dass der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Pfändungsvorladung Folge zu leisten. Es sind zwar etliche Arztberichte des K.________ (Spital) wie bspw. ein solcher vom 27. September 2021 (pag. 171 ff.), ein Kurzaustrittsbericht vom 12. September 2022 (pag. 245 ff.), ein Bericht Erst- konsultation vom 24. Januar 2020 (pag. 385 ff.) und ein Kurzbericht vom 26. Au- 34 gust 2022 (pag. 396 ff.) aktenkundig. Keiner dieser Berichte betrifft jedoch den frag- lichen Zeitraum. Auch das Arbeitsunfähigkeitszeugnis der L.________ AG vom 29. September 2020 weist eine Arbeitsunfähigkeit nur für die Zeitspanne vom 14. September bis 4. Oktober 2020 (pag. 388) und eben gerade nicht für den massgeblichen Zeitraum aus. Hingegen können dem Anzeigerapport vom 12. August 2020 Informationen zum Gesundheitszustand des Beschuldigten in Bezug auf den Sommer 2020 entnom- men werden: Am 4. Juli 2020 erfolgte in diesem Zusammenhang (häusliche Ge- walt) die delegierte Einvernahme des Beschuldigten (pag. 68 ff.). Dieser konnte durch die Mitarbeitenden der Kantonspolizei problemlos einvernommen werden und er machte auch nicht geltend, seine Gesundheit lasse eine Einvernahme nicht zu (vgl. insbesondere pag. 69, Z. 36 ff. und pag. 73, Z. 242 ff.). Anlässlich seiner vorläufigen Festnahme vom 4. Juli 2020 machte der Beschuldigte auch nur Blut- hochdruck als bestehende Krankheit geltend (pag. 4). Es wurde denn auch keine Hafterstehungsfähigkeitsprüfung veranlasst, sondern gar explizit festgehalten, dass sich die festgenommene Person zu jeder Zeit anständig und kooperativ verhalten habe (pag. 5). Auch den Akten des Eheschutzverfahrens vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland (CIV ________) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 24. Juli 2020 fähig war, eine Verfügung des zuständigen Gerichtspräsidenten am Schalter abzuholen (CIV ________, pag. 31). Er war auch im Stande, sich unter Beizug eines Rechtsanwalts innert Frist zum Gesuch um vorsorgliche Massnah- men zu äussern (CIV ________, pag. 35 ff.). Der Beschuldigte machte denn auch erst in der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung gesundheitliche Gründe für das Nichterscheinen geltend. In der Einvernahme vom 11. November 2020 führte er hingegen noch aus, er sei während der Coronakrise nicht häufig ins Büro ge- gangen. Die Post sei dorthin gekommen; er habe das zu spät gesehen. Er habe ei- gentlich zum Betreibungsamt gehen und darüber diskutieren wollen. Man habe ihm gesagt, wegen Corona könne man nicht einfach so an den Schalter kommen. Er müsse an dem Datum gehen, das auf dem Brief stehe (pag. 83f., Z. 263 ff.). In die- ser Einvernahme machte der Beschuldigte demnach weder D.________ noch sei- ne Gesundheit für den verpassten Termin geltend. Mit Blick auf die Ausführungen hiervor kommt die Kammer zum Schluss, dass die vom Beschuldigten vorgebrachten psychischen Gründe als reine Schutzbehaup- tung zu qualifizieren sind. 9.7 Beweisergebnis Die Kammer erachtet es folglich als erstellt, dass der Beschuldigte die Vorladung zum Pfändungsvollzug am 12. Juni 2020 um 08:33 Uhr am Schalter in ________ (Ort) zugestellt erhielt und zur Kenntnis nahm. Er erschien trotz der ihm bekannten Vorladung des Betreibungsamtes am 15. Juni 2020 um 11:00 Uhr bewusst nicht zum Pfändungsvollzug. 35 III. Rechtliche Würdigung 10. Versuchte Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) 10.1 Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand der Nötigung wird vollumfäng- lich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 32 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 464 f.). 10.2 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten führte anlässlich des oberinstanzlichen Schlussvortrages mit Blick auf das Rechtliche hauptsächlich ins Feld, da am 2. April 2021 noch kein Scheidungsverfahren hängig gewesen sei, hätte D.________ in diesem Zeitpunkt auch gar nichts stoppen können. Vor diesem Hin- tergrund könne die dem Beschuldigten vorgeworfene Aussage keine versuchte Nötigung darstellen. Jemanden bereits 15 Monate vor dem erstmöglichen Termin zur Einreichung einer Scheidungsklage stoppen zu wollen, mache schlicht keinen Sinn. Hätte der Beschuldigte die Äusserung tatsächlich gemacht, so käme höchs- tens eine Drohung in Frage. Für diese sei ein Strafantrag vorausgesetzt. Ohnehin würde es sich um einen untauglichen Versuch zur Nötigung handeln. Es habe auch aus diesen Gründen ein Freispruch zu erfolgen (pag. 594). 10.3 Erwägungen der Kammer Vorab ist festzuhalten, dass der tatbestandsmässige Erfolg – der Stopp des Tren- nungs- und Scheidungsprozesses – vorliegend ausgeblieben ist, womit einzig die versuchsweise Begehung in Betracht kommt. Die Strafbarkeit des Versuchs ist vor- liegend ohne Weiteres zu bejahen: Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat (vgl. S. 33 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 465), teilte der Beschuldigte D.________ am 2. April 2021 um ca. 21:00 Uhr telefonisch mit, einem von ihnen würde etwas passieren, wenn sie mit dem Scheidungsverfahren fortfahre. Durch diese Äusserung stellte er D.________ ein künftiges, von seinem Willen abhängiges, objektiv schwerwiegen- des Übel in Aussicht. Er drohte ihr resp. sich selbst negative Konsequenzen für Leib und Leben an, sollte das Verfahren bis hin zur Scheidung fortgeführt werden. Aus dem Wortlaut ergibt sich klar, dass zwischen der Fortführung des Trennungs- resp. Scheidungsprozesses und dem in Aussicht gestellten Übel ein Zusammen- hang besteht. Für die Kammer ist ebenfalls klar, dass der Beschuldigte mit der Wahl des Wortes «Scheidungsprozess» umgangssprachlich das durch das Einrei- chen des Eheschutzgesuchs eingeleitete Trennungsverfahren meinte, das schliesslich mit einer Scheidung enden würde. Die für die Nötigung verlangte In- tensität ist vorliegend ebenfalls erreicht. Die vom Beschuldigten getätigte Äusse- rung war zweifelsfrei geeignet, die freie Willensbildung von D.________ einzu- schränken als auch bei einer verständigen Person in ihrer Lage, Angst um Leib und Leben hervorzurufen. Es liegt offenkundig kein untauglicher Versuch vor. Daran ändert auch nichts, dass bis zum Zeitpunkt, in dem eine Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB eingereicht werden konnte, noch eine gewisse Zeit dazwischen lag. 36 Das vom Beschuldigten gewählte Nötigungsmittel, das vorliegend in der Drohung mit negativen Konsequenzen für Leib und/oder Leben von D.________ oder dem Beschuldigten selbst besteht, war widerrechtlich. Ebenso der damit verfolgte Zweck, D.________ von der Fortführung des Prozesses bis hin zur Scheidung ab- zuhalten. Der Beschuldigte wusste, dass diese Aussage geeignet war, D.________ in Angst und Schrecken zu versetzen und zum Stopp des Trennungs- resp. Scheidungsver- fahrens zu bewegen. Dies wollte er auch. Er handelte mit direktem Vorsatz. Auch wenn sich D.________ schliesslich nicht davon abhalten liess, das Verfahren in Richtung Scheidung fortzusetzen, hatte der Beschuldigte alles nach seiner Vor- stellung des Tatplans Erforderliche getan, das zum Eintritt des Erfolgs notwendig war. Es liegt damit ein strafbarer Versuch vor. 10.4 Rechtsfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe / Zwischenfazit Rechtsfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Der Beschuldigte hat sich somit der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 2. April 2021 um ca. 21:00 Uhr zum Nachteil von D.________ schuldig gemacht. 11. Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) 11.1 Theoretische Grundlagen Es kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 451 f.). Betreffend Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB und die damit verbundene Qualifikation der Tätlichkeiten als Offizialdelikt ist Folgendes zu ergänzen bzw. teilweise zu wiederholen: Hat das Gericht gleichzeitig über mehrere Tatvorwürfe zu befinden, hat es vorab zu prüfen, ob zwischen diesen Handlungseinheit oder -mehrheit besteht. Diese Beur- teilung hat primär Auswirkungen auf die Strafzumessung. Handlungseinheit wird allgemein angenommen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Demge- genüber ist von Handlungsmehrheit auszugehen, wenn die einzelnen Tathandlun- gen nicht auf einem einzigen Willensakt beruhen. Dies ist in erster Linie dann der Fall, wenn der Täter in unregelmässigen Abständen und bei Gelegenheit tätig ist. Von Amtes wegen verfolgt wird der Täter, wenn er die Tat wiederholt an einer Per- son, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an ei- nem Kind, begeht (Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB). Bei Tätlichkeiten im Ausmass von Art. 126 Abs. 2 StGB ist die Berufung auf ein Züchtigungsrecht von vornherein ausgeschlossen (DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl., Zürich 2018, S. 63). Es stellt sich folglich vorliegend insbesondere die Frage, wann von wiederholten Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 2 SGB auszugehen ist. 37 In der Lehre wird kontrovers diskutiert, ab wann die Schwelle zur wiederholten Tat- begehung überschritten ist. Der Bundesrat führte hierzu in seiner Botschaft aus, dass der Täter dann wiederholt handelt, wenn die Tätlichkeiten mehrmals, gewis- sermassen gewohnheitsmässig oder systematisch am gleichen Opfer verübt wer- den und eine gewisse Regelmässigkeit aufweisen. Die Botschaft verlangt, dass die Schläge «zahlreich und systematisch», sei es auch nur während einiger Stunden oder Tage, verabreicht werden. Es müsse insbesondere vermieden werden, dass Tätlichkeiten erst dann unter Art. 126 Abs. 2 StGB fallen, wenn sie während länge- rer Zeit wiederholt verübt wurden. Einer amtlichen Verfolgung setze sich aber noch nicht aus, wer sein Kind bloss zwei Ohrfeigen verabreiche (Botschaft über die Än- derung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie] vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1009 ff., insbes. 1033). Einige Autoren hal- ten diese Ansicht als zu eng und gehen bereits bei zwei selbständigen (also nicht mehrere Schläge i.S. einer «Tracht Prügel») Vorfällen von einer wiederholten Tat- begehung aus (TRECHSEL/GETH, in: Techsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 126; DONATSCH, in: Do- natsch [Hrsg.], Kommentar StGB/JSStGB, 20. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 126). Andere Autoren erachten eine Verfolgung von Amtes wegen erst bei «mehrmaliger Wie- derholung» als angezeigt (STRATHENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Auf. 2022, § 3 N. 58). Zweck der Bestimmung ist in erster Linie der Schutz von Kindern vor Misshand- lung. Die Bestimmung ersetzt dabei teilweise den aArt. 134 StGB, welcher die Misshandlung und Vernachlässigung eines Kindes unter Strafe stellte (Botschaft, BBl 1985 II, 1032). Das Bundesgericht führte in BGE 129 IV 216 E. 2 und 3 ent- sprechend aus, dass die Amtsverfolgung nach Art. 126 Abs. 2 StGB dann ein- setzen solle, wenn die körperliche Züchtigung erniedrigend (z.B. Fusstritte, Faust- schläge, regelmässiges Ziehen an den Ohren) sei oder derart regelmässig gesche- he, dass sie auf einen Erziehungsstil hinweise, der die Ausübung physischer Ge- walt zur Methode macht (vgl. auch ROTH/KESHELAVA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 126 mit einer Übersicht der Lehrmeinungen). Im Zentrum der Bestimmung von Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB steht mithin das Kin- deswohl, dessen Verletzung in bestimmten Fällen dazu führen soll, private Vorgän- ge innerhalb einer Familie von Amtes wegen und ohne Strafantrag der Eltern zu verfolgen. Es ist das Kindeswohl, welches den staatlichen Eingriff in die Autonomie der Familie, die gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich vor staatlicher Interventi- on geschützt werden soll, letztlich rechtfertigt. 11.2 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten führte anlässlich der oberinstanzlichen Schlussvortrages im Wesentlichen aus, selbst wenn die Kammer zum Schluss ge- langen sollte, dass der Druck des Beschuldigten sich in Tätlichkeiten entladen ha- ben sollte, seien diese nicht strafbar. Es stehe nur noch der Vorfall vom 30. Juni 2020 zur Diskussion. Dieser könne nicht als wiederholte, systematische Tätlichkeit 38 i.S. von Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB gelten. Da C.________ seinen Strafantrag nun definitiv zurückgezogen habe, sei die Sache einzustellen (pag. 594). 11.3 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte hat seinen Sohn C.________ gemäss Beweisergebnis zunächst einen Fusstritt in den linken Oberschenkel sowie zwei Ohrfeigen und anschliessend erneut eine Ohrfeige versetzt (vgl. E. II.8.9 hiervor), was, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, typische Beispiele einer Tätlichkeit darstellen (S. 20 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung mit weiteren Hinweisen; pag. 452). Die Einwirkung auf den Körper von C.________ erreicht folglich die geforderte In- tensität, damit die Handlungen überhaupt strafbar sind, denn sowohl die Ohrfeigen als auch der Kick in den linken Oberschenkel überschreiten das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines ande- ren. All diese Handlungen haben aber auch tatsächlich nur eine lediglich harmlose, geringfügige Schädigung des Körpers von C.________ hervorgerufen. Der objekti- ve Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, weshalb auch der subjektive Tat- bestand von Art. 126 Abs. 1 StGB keine Probleme bietet. Der Fusstritt und die Ohrfeigen, die direkt beim Nachhausekommen erfolgten, wur- den gemäss Beweisergebnis durch andere Interaktionen unterbrochen, bevor es zu einer weiteren Ohrfeige am Esstisch kam. Die Kammer gelangt folglich zum Schluss, dass der Beschuldigte betreffend die Ohrfeige am Esstisch einen neuen, eigenständigen Tatentschluss fasste, weshalb diesbezüglich von einer Hand- lungsmehrheit auszugehen ist. Betreffend den Fusstritt und die Ohrfeigen im Korri- dor ist die Kammer hingegen der Auffassung, dass diesbezüglich von einer Hand- lungseinheit i.S. einer «Tracht Prügel» auszugehen ist, da der Beschuldigte hierfür lediglich einen Willensentschluss fasste. Zu prüfen bleibt schliesslich, ob die vorliegend zu beurteilenden mehrfachen Tät- lichkeiten ausreichen, um von wiederholter Tätlichkeit i.S. von Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB ausgehen zu können und diese damit von Amtes wegen zu verfolgen sind. Vorab ist festzuhalten, dass nur die Handlungen vom 30. Juni 2020 zu berücksich- tigen sind, wurde das Verfahren betreffend den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkei- ten zum Nachteil von C.________ für den Zeitraum von Anfang 2018 bis am 10. Mai 2020 doch rechtskräftig eingestellt. Für den Vorwurf der mehrfachen Tät- lichkeiten zum Nachteil von C.________ für den Zeitraum vom 11. Mai 2020 bis zum 29. Juni 2020 wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz sodann freigespro- chen. Dieser Freispruch erwuchs mangels Anfechtung ebenfalls in Rechtskraft (E. I.1. und E. I.5. hiervor). Die Kammer verkennt nicht, dass die Frage, ob bereits bei zwei Vorfällen von «wiederholt» gesprochen werden kann, in der Lehre kontrovers diskutiert wird. Es kann diesbezüglich beispielhaft auf den Basler Kommentar verwiesen werden (ROTH/KESHELAVA, a.a.O, N. 9 zu Art. 126 mit einer Übersicht der Lehrmeinungen). Aufgrund folgender Umstände sowie gestützt auf die Umschreibung in der Bot- schaft «Schläge zahlreich und systematisch, sei es auch nur während einiger 39 Stunden» und abstützend auf die Lehrmeinung von TRECHSEL/GETH (vgl. E. III.11.1 hiervor) geht die Kammer vorliegend gerade noch von wiederholten Tätlichkeiten i.S. von Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB aus: Einerseits zeugen die Handlungen des Beschuldigten nach Auffassung der Kam- mer eben gerade von einer solchen Systematik resp. von einer Gewohnheit. Die Ohrfeigen im Korridor erfolgten – wie bereits der Fusstritt – ohne eigentliche Er- klärung durch den Beschuldigten aus einem nichtigen Anlass. Sie sind als reine Unmutsbekundungen des Beschuldigten gegenüber C.________ zu qualifizieren, da der Beschuldigte mit dessen Verhalten auf dem Fussballplatz nicht einverstan- den war. Dasselbe gilt für die Ohrfeige, die der Beschuldigte seinem Sohn am Ess- tisch verabreichte, da er mit seinem passiven Verhalten nicht zufrieden war. Ande- rerseits gilt der Fusstritt des Beschuldigten gegen den Oberschenkel von C.________ rechtsprechungsgemäss als erniedrigende Behandlung, die sich per se nicht durch ein allfälliges Züchtigungsrecht der Eltern rechtfertigen lässt (vgl. hierzu BGE 129 IV 216 E. 2 und 3; ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N. 9 zu Art. 126). Auch die ausgeübten Ohrfeigen fallen nach Auffassung der Kammer nicht unter das Züchtigungsrecht. Die Kammer gelangt folglich zum Schluss, dass das Kindeswohl vorliegend den staatlichen Eingriff ins Familiengefüge rechtfertigt. Die Handlungen des Beschuldig- ten sind als wiederholte Tätlichkeit i.S. von Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zu qualifizie- ren. 11.4 Rechtsfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe Die Berufung auf das Züchtigungsrecht der Eltern ist beim Vorliegen einer wieder- holten Tätlichkeit i.S. von Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB von vornherein ausgeschlos- sen, was auch die Verteidigung nicht in Abrede stellte (pag. 594). Andere Rechts- fertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich folglich der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil von C.________, begangen am 30. Juni 2020 in ________ (Ort), schuldig gemacht. 12. Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Art. 323 Ziff. 1 StGB) 12.1 Theoretische Grundlagen Es kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 456 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass Ungehorsamsdelikte i.S.v. Art. 323 Ziff. 1 StGB grundsätzlich sowohl von natürlichen Personen als auch von Unternehmen began- gen werde können; allerdings können strafrechtlich nur die natürlichen Personen erfasst werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang Art. 29 StGB, der die Zurechnung zu einer natürlichen Person regelt, sofern sie in bestimmten Positionen die juristische Person, die Gesellschaft oder die Einzelfirma vertritt (HAGENSTEIN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 323). 40 Als objektive Strafbarkeitsbedingung wird zudem verlangt, dass der Schuldner auf die Pflicht und die Straffolge bei Unterlassung hinzuweisen sei, dies mit Verweis auf Art. 91 Abs. 6, Art. 222 und Art. 229 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuld- betreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1; BSK StGB-HAGENSTEIN, N. 57 zu Art. 323). 12.2 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten machte anlässlich des oberinstanzlichen Schlussvortrages im Wesentlichen geltend, aufgrund der gesundheitlichen Situati- on des Beschuldigten, könne diesem kein vorsätzliches Handeln unterstellt werden (pag. 594). 12.3 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist gemäss Handelsregisterauszug einziges Mitglied des Verwal- tungsrates mit Einzelunterschrift für die H.________ S.A. in ________ (Ort). Ent- sprechend wurde er mit Vorladung vom 3. Juni 2020 aufgefordert, am Montag, 15. Juni 2020, um 11:00 Uhr, persönlich am Schalter des Betreibungsamtes zu er- scheinen (pag. 35 f.). Gemäss Beweisergebnis (E. II.9.7 hiervor) wurde ihm die Vorladung am 12. Juni 2020 persönlich zugestellt und er hat diese zur Kenntnis genommen. Der Beschuldigte ist dieser Vorladung nicht nachgekommen und hat sich auch nicht vertreten lassen. Begründen konnte er dies nicht. Gemäss Beweisergebnis sind auch keine gesundheitlichen Gründe zur Rechtfertigung des Fernbleibens er- stellt. Die Kammer geht somit von einer vorsätzlichen Begehung aus. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind demnach erfüllt. Zu guter Letzt wurde der Beschuldigte in der Vorladung auch auf Art. 91 SchKG sowie die möglichen Straffolgen (insbesondere Art. 323 StGB) hingewiesen (pag. 36). 12.4 Rechtsfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe Neben den vorgebrachten gesundheitlichen Problemen, die mit Blick auf das Be- weisergebnis nicht erstellt sind (vgl. E. II.9.7 hiervor), werden keine weiteren poten- ziellen Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe geltend gemacht. Sol- che sich auch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich damit des Ungehorsams des Schuldners im Betrei- bungsverfahren, begangen am 15. Juni 2020 um 11:00 Uhr in ________ (Ort) schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 13. Theoretische Grundlagen Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.469). Sodann ist auf Fol- gendes hinzuweisen: 41 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen, indem es alle dies- bezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Diese Einsatzstrafe hat das Gericht in der Folge unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rech- nung tragen (Urteil des BGer 6B_466/2013 E. 2.1; Urteil des BGer 6B_42/2016 E. 5.1; Urteil des BGer 6B_236/2016 E. 4.2). Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Ein- satzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil des BGer 6B_466/2013 E. 2.3.2; Urteil des BGer 6B_42/2016 E. 5.1; Urteil des BGer 6B_236/2016 E. 4.2). Ungleichartige Strafen sind demgegenüber kumulativ zu verhängen; das Asperati- onsprinzip greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. 14. Strafrahmen / Strafart Nötigung gemäss Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB und Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB sind – im Gegensatz zur Nötigung – lediglich Übertretungen, die mit einer Übertre- tungsbusse zu sanktionieren sind. Da es sich bei den Letzteren um gleichartige Strafen handelt, ist für diese Delikte eine (Gesamt-)Übertretungsbusse auszufällen. Betreffend die Nötigung kann an dieser Stelle bereits vorweggenommen werden, dass für die Kammer angesichts der Tatschwere und der Tatsache, dass der Be- schuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist, einzig eine Geldstrafe in Betracht kommt. Diese ist kumulativ zur (Gesamt-)Übertretungsbusse zu verhängen. 15. Geldstrafe für die Nötigung 15.1 Tatkomponenten Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensent- schliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 181 StGB). Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) erachten für eine Drohung in einem mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichba- 42 ren Kontext eine Strafe von 60 Strafeinheiten als angemessen (VBRS-Richtlinien, S. 49). Auch hier handelt es sich um eine einmalige Drohung am Telefon, wonach jeman- dem von ihnen etwas geschehen würde, sollte D.________ mit dem Trennungs- resp. Scheidungsverfahren bis hin zur Scheidung weiterfahren. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, drohte der Beschuldigte wörtlich zwar diffus, die Drohung ereignete sich aber im Kontext der bereits sehr angespannten Trennungssituation und richtete sich gegen Leib und Leben, was ein gewichtiges Rechtsgut darstellt. Die Art und Weise der Begehung erscheint vor dem Hinter- grund der Persönlichkeit des Beschuldigten nicht geplant, sondern eher impulsiv. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggrün- den. Seine Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Diese Umstände wirken sich neutral aus. Mit Blick auf diese Ausführungen sowie die hiervor erwähnten VBRS-Richtlinien er- achtet die Kammer für das vollendete Delikt eine Strafe von 60 Tagessätzen als angemessen. 15.2 Strafmilderung zufolge Versuchs Der tatbestandsmässige Erfolg ist vorliegend nicht eingetreten, da D.________ das Trennungs- und Scheidungsverfahren weitergeführt hat. Es liegt ein Versuch vor. Das Gesetz sieht für den Versuch lediglich eine fakultative Strafmilderung vor (Art. 22 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Das Bundesgericht hielt in seinem Grundsatzentscheid BGE 121 IV 49 indes fest, dass dem Versuch bzw. dem Ausbleiben des Erfolgs zumindest strafmindernd Rechnung getragen werden muss (BGE 121 1V49 E. 1b). Der Beschuldigte hat vorliegend alles getan, um die Nötigung zu vollenden. Dass es schliesslich nur beim Versuch geblieben ist, ist nicht seinem Verhalten zu ver- danken, sondern ist auf die Entschlossenheit von D.________ zurückzuführen. Für den Versuch erscheint daher eine Reduktion der Strafe um 15 Strafeinheiten auf 45 Tagessätze als angemessen. 15.3 Täterkomponenten Der Beschuldigte ist gemäss Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 6. Dezember 2024 seit dem Jahr 2020 arbeitsunfähig und wird vom Sozialdienst unterstützt (pag. 570.1). Gemäss Strafregisterauszug vom 12. Dezember 2024 ist der Beschuldigte vorbestraft. Er wurde im Jahr 2014 zweimal wegen Widerhand- lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer bedingten Geldstrafe und (teil- weise) zu einer Verbindungsbusse verurteilt (pag. 572). Da diese Vorstrafen nicht einschlägig sind und im Urteilszeitpunkt bereits rund zehn Jahre zurücklagen, ver- zichtet die Kammer auf eine diesbezügliche Straferhöhung. Für das bei der Regio- nalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland hängige Strafverfahren (pag. 571 f.) gilt im Übrigen die Unschuldsvermutung. Ansonsten gestalten sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als unauffällig und geben keinen Anlass für weitere Bemerkungen (vgl. hierzu auch S. 471 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; 43 pag. 39). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind insgesamt neutral zu gewichten. Der Beschuldigte hat sich nach der Tat grundsätzlich korrekt verhalten, was erwar- tet werden darf und daher neutral zu gewichten ist. Er hat weder Einsicht noch Reue gezeigt, was ebenfalls neutral zu gewichten ist. Es sind auch keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche auf eine er- höhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden (vgl. Urteile des BGer 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5, 6B_249/2016 vom 19. Janu- ar 2017 E. 1.4.4, 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2, 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Zusammenfassend wirken sich damit auch die Täterkomponenten neutral aus, womit es bei einer Strafe von 45 Tagessätzen bleibt. 15.4 Verletzung des Beschleunigungsgebots 15.4.1 Theoretische Grundlagen Das in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) garantierte und in Art. 5 StPO konkretisierte Beschleunigungs- gebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Un- gewissen zu lassen (BGE 124 1139 E. 2a). Es gilt für das gesamte Verfahren. Wel- che Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (Urteil des BGer 6P.119/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.2). Es bestehen zwei Verletzungsarten des Beschleunigungsgebots. Entweder erscheint die Gesamtdauer des Verfahrens völ- lig unverhältnismässig oder es liegen einzelne Verfahrensabschnitte von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit vor (SUMMERS, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 5). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sach- verhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Be- schuldigten (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019., N. 367; Urteil des BGer 66_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.2; BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 130 I 269 E. 2.3 und 3.1). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt in der Re- gel zu einer Strafreduktion, in Ausnahmefällen sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen – als ultima ratio – zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 143 IV 373 E. 1.4 sowie 133 IV 158 E. 8 = Pra 97 [2008] Nr. 45). Dabei kommt dem Gericht weites Ermessen zu (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots muss im Urteil ausdrücklich festgehalten und es muss dargelegt werden, in welcher Weise dieser Umstand berücksichtigt wurde (BGE 117 IV 124 E. 4d; Urteil des BGer 6B_195/2017 vom 9.November 2017 E. 3.7). 44 15.4.2 Erwägungen der Kammer Aus den Akten ergibt sich, dass der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegen- de Strafbefehl vom 9. September 2021 datiert (pag. 153 ff.). Dieser wurde der Vorinstanz von der zuständigen Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 11. No- vember 2021 zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen (pag. 192 f.). Daraufhin wurden die Parteien mit Vorladung vom 19. Juli 2022 zur erstinstanzli- chen Hauptverhandlung vom 14. September 2022 vorgeladen (pag. 212 ff.). An- lässlich der Hauptverhandlung vom 14. September 2022 wurde für den Beschuldig- ten eine amtliche Verteidigung eingesetzt. Da der Antrag des Beschuldigten um Einvernahme von C.________ gutgeheissen wurde (pag. 278), wurde die erstin- stanzliche Hauptverhandlung geschlossen und mit Vorladung vom 21. Februar 2023 auf den 5. Mai 2023 neuangesetzt (pag. 304). Am 10. Mai 2023 erging schliesslich das Urteil der Vorinstanz (pag. 416 ff.). Die erstinstanzliche Urteilsbe- gründung datiert schliesslich vom 30. November 2023 (pag. 433 ff.) und ging am 1. Dezember 2023 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 481). Am 15. April 2024 wurden die Parteien sodann zur Berufungsverhandlung vom 7./8. Januar 2025 vorgeladen (pag. 538 ff.). Das Urteil der 2. Strafkammer erging schliesslich am 8. Januar 2025 (pag. 608 ff.). Mit Blick darauf, dass es sich vorliegend nicht um einen besonders komplexen bzw. umfassenden Fall handelt, erachtet die Kammer die Dauer des gerichtlichen Ver- fahrens (ab Eingang der Akten beim Regionalgericht bis zum oberinstanzlichen Ur- teil) von etwas über drei Jahren als zu lange. Dies rechtfertigt nach Auffassung der Kammer eine leichte Strafreduktion im Umfang von fünf Tagessätzen. Die Verlet- zung des Beschleunigungsgebots ist praxisgemäss im Dispositiv festzuhalten. 15.5 Konkretes Strafmass Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten sowie der Verletzung des Beschleunigungsgebots resultiert somit eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen. 15.6 Tagessatzhöhe Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Ta- gessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenz- minimum. Die gesetzliche Regelung geht vom Nettoeinkommensprinzip aus. D.h. es ist vom Einkommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich pro Tag zur Verfügung steht resp. zur Verfügung stehen könnte (Urteil des BGer 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte (S. 471 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 471) ist die Höhe des Tagessatzes angesichts der nach wie vor schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und der Tatsache, dass dieser nach wie vor Sozialhilfe bezieht (siehe hierzu pag. 570.1), auf CHF 30.00 festzusetzen. 45 15.7 Vollzugsart Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Beschuldigte verfügt zwar über zwei Vorstrafen. Diese sind jedoch nicht ein- schlägig und liegen im Urteilszeitpunkt bereits rund zehn Jahre zurück (pag. 572). Eine Schlechtprognose ist unter diesen Umständen zu verneinen. Mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot (E. I.5 hiervor) kommt vorliegend ohnehin nur eine bedingte Strafe – unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren – in Betracht. Mit gleicher Begründung fällt auch eine Verbindungsbusse von vornherein ausser Betracht. 15.8 Anrechnung Polizeihaft Die ausgestandene Polizeihaft vom 4. Juli 2020 (10:00 Uhr – 20:08 Uhr [pag. 3 f.]) ist in Anwendung von Art. 51 StGB im Umfang von einem Tagessatz auf die Gelds- trafe anzurechnen. 15.9 Fazit Geldstrafe Zusammenfassend resultiert damit eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 1'200.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der Polizeihaft von einem Tag im Umfang eines Tagessatzes. 16. (Gesamt-)Übertretungsbusse 16.1 Strafandrohung / schwerste Straftat Da sowohl die Tätlichkeiten als auch der Ungehorsam des Schuldners im Betrei- bungs- und Konkursverfahren je mit einer Übertretungsbusse von bis zu CHF 10'000.00 zu sanktionieren sind (vgl. Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB und Art. 323 Ziff. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB), kann die schwerste Straftat nicht anhand der abstrakten Strafandrohung festgesetzt werden. Mit Blick auf das konkrete Verschulden wiegen vorliegend die Tätlichkeiten im Korridor am schwersten, weshalb anhand dieses Delikts die Einsatzstrafe festzusetzen ist. 16.2 Einsatzstrafe für die Tätlichkeiten im Korridor 16.2.1 Tatkomponenten Die VBRS-Richtlinien sehen für den Tatbestand der Tätlichkeiten eine Übertre- tungsbusse von CHF 300.00 bei folgendem Referenzsachverhalt vor (VBRS- Richtlinien, S. 46): Der Täter verliert bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung und verpasst dem Opfer ei- ne Ohrfeige. Mit Blick auf den Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien sowie darauf, dass der Beschuldigte seinem Sohn C.________ im Korridor aus einem nichtigen Anlass und für letzteren in überraschender Art und Weise einen Kick in den Ober- schenkel sowie zwei Ohrfeigen verpasst hat, die gemäss C.________ schon weh 46 getan hätten, erachtet die Kammer eine Strafe von CHF 1'000.00 als dem objekti- ven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Die Tat wäre ausserdem ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Da sich diese beiden Umstände neutral auswirken, verbleibt es bei einer Tatkomponentenstrafe von CHF 1'000.00. Diese bildet die Einsatzstra- fe. 16.3 Strafe für die Tätlichkeiten am Esstisch 16.3.1 Tatkomponenten Der Beschuldigte verpasste C.________ eine Ohrfeige am Esstisch. Auch diese Ohrfeige geschah aus nichtigem Anlass. Mit Blick auf den Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien und da es im Gegensatz zum Tatkomplex gemäss E. IV.16.2 hiervor bei einer einzigen Ohrfeige blieb, erachtet die Kammer eine Übertretungsbusse von CHF 300.00 als dem Verschulden angemessen. Der direk- te Vorsatz und die Tatsache, dass die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen wä- re, wirken sich erneut neutral aus. 16.3.2 Zwischenfazit / Asperationsfaktor Für die Tätlichkeiten am Esstisch erachtet die Kammer folglich eine Tatkomponen- tenstrafe von CHF 300.00 als angemessen. Diese ist praxisgemäss mit einem As- perationsfaktor von rund 2/3 zu asperieren, woraus eine Erhöhung der Einsatzstra- fe um CHF 200.00 auf CHF 1'200.00 resultiert. 16.4 Strafe für den Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren 16.4.1 Tatkomponenten Die VBRS-Richtlinien sehen für den Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren eine Übertretungsbusse von CHF 200.00 vor (VBRS- Richtlinien, S. 51). Dies erscheint der Kammer als angemessen. 16.4.2 Zwischenfazit / Asperationsfaktor Für den Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahrens er- achtet die Kammer eine Übertretungsbusse von CHF 200.00 als angemessen. Auch diese ist mit einem Asperationsfaktor von rund 2/3 zu asperieren, woraus ei- ne Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere CHF 130.00 auf gesamthaft CHF 1'330.00 erfolgt. 16.5 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten wird vollumfänglich auf das in E. IV.15.3 hiervor Ausge- führte verwiesen. Diese wirken sich neutral aus. Es verbleibt damit bei einer Ge- samtübertretungsbusse von CHF 1'330.00. 16.6 Verletzung des Beschleunigungsgebots Es wird auf die Ausführungen in E. IV.15.4.2 hiervor verwiesen. Die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots rechtfertigt nach Auffassung der Kammer eine Strafreduktion auf CHF 1'200.00. 47 16.7 Fazit Gesamtbusse Zusammenfassend resultiert damit eine (Gesamt-)Übertretungsbusse von CHF 1'200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 12 Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigungen 17. Verfahrenskosten 17.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 3'625.60 be- stimmt. Da sie den Beschuldigten von den Anschuldigungen der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 6. Juli 2021 in ________ (Ort) sowie der Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 11. Mai 2020 bis 29. Juni 2020 in ________ (Ort) zum Nachteil von C.________, freisprach, auferlegte sie dem Kanton Bern die auf die Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 725.10. Die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (4/5 der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten) von CHF 2'900.50 auferlegte sie hingegen dem Beschuldigten zur Bezahlung (siehe hierzu S. 41 der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 473). Die erstinstanzlichen Freisprüche sowie die diesbezügliche Kostenauferlegung an den Kanton Bern sind bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5 hiervor sowie Ziff. II.B der oberinstanzlichen Urteilsdispositivs). Infolge der Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche sind die erstinstanzli- chen, auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten von CHF 2'900.50 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 17.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechts- mittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Die Verfahrenskosten für das mündliche Berufungsverfahren werden in Anwen- dung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3’500.00 bestimmt. Der Beschuldigte beantragte oberin- stanzlich einen vollumfänglichen Freispruch und ist somit vollständig unterlegen. In der Folge hat er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00 zu tra- gen. 48 18. Amtliche Entschädigung 18.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer praxisgemäss separat ausgewiesen. Der Kanton bezahlt den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Fest- setzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestell- ten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Der Tarifrahmen in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts beträgt CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 Pro- zent des Honorars in erster Instanz (Art. 17 lit. f PKV). Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 18.2 Erstinstanzliche Entschädigung Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ rechtskräftig auf CHF 5'282.10. Infolge Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Ent- schädigung im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 4'225.70, zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 1'056.40, besteht keine Rückzahlungspflicht. 18.3 Oberinstanzliche Entschädigung Oberinstanzlich machte Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 7. Januar 2025 für die Zeit vom 12. Mai 2023 bis zum 21. April 2025 eine amtliche Entschä- digung von insgesamt CHF 5'120.95 geltend (amtliches Honorar von 22 Stunden à CHF 200.00: CHF 4'400.00; Reisezuschlag: CHF 100.00; Auslagen: CHF 241.30; MWST: CHF 379.65). Zu kürzen sind nach Auffassung der Kammer die Positionen vom 12. Mai 2023 bis zum 14. November 2023 (ausmachend eine Stunde), da die Vorinstanz dem Be- schuldigten bereits eine Stunde Nachbesprechung gewährte (S. 42; pag. 474 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sodann ist die Position vom 7. Januar 2025 der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung anzupassen, woraus eine Kür- zung um zwei Stunden erfolgt. Die Nachbetreuung sowie die Abschlussarbeiten werden von der Kammer ausserdem praxisgemäss mit 30 Minuten vergütet, wes- 49 halb die Position vom 21. April 2025 um 15 Minuten zu kürzen ist. Es resultiert da- mit ein Gesamtaufwand von 18 Stunden und 45 Minuten. Für die konkrete Berech- nung wird im Übrigen auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ folglich für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'418.95. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete amtliche Entschädigung von CHF 4'418.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 19. Parteientschädigung für den Strafkläger Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Rechtsanwältin E.________ beantragte vor der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung zur Deckung der Kosten der privaten Vertretung des Strafklägers C.________. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in der Folge gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'025.20 an den Strafkläger C.________ für die angemessene Ausübung sei- ner Verfahrensrechte. Infolge Bestätigung der Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten zum Nachteil des Strafklägers, ist die erstinstanzliche Parteientschädigung eben- falls zu bestätigen. Der Beschuldigte wird demnach verurteilt, C.________ eine Parteientschädigung von CHF 5'025.20 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. Infolge Rückzugs des Strafantrages und damit einhergehender Entlassung aus dem oberinstanzlichen Berufungsverfahren entfällt eine Parteientschädigung für das oberinstanzliche Verfahren. 50 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Mai 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach began- gen in der Zeit von Anfang 2018 bis am 10. Mai 2020 in ________ (Ort) z.N. von C.________, infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ freigesprochen wurde: 1. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 6. Juli 2021 in ________ (Ort) durch Missbrauch von Auswei- sen und Schildern; 2. von der Anschuldigung der Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 11. Mai 2020 bis 29. Juni 2020 in ________ (Ort) z.N. von C.________; unter Auferlegung der auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten (ausmachend 1/5 der gesamten Verfahrenskosten), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 720.00 und Auslagen von CHF 5.10, insgesamt bestimmt auf CHF 725.10 (exkl. Kos- ten für die amtliche Verteidigung), an den Kanton Bern. C. Die amtliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde: 51 Stunden Satz amtliche Entschädigung 21.42 200.00 CHF 4’283.35 Reisezuschlag CHF 50.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 571.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’904.45 CHF 377.65 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’282.10 Der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 5'282.10 entschädigt. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten Nötigung, begangen am 2. April 2021 in ________ (Ort) z.N. von D.________; 2. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen am 30. Juni 2020 in ________ (Ort) z.N. von C.________; 3. des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, be- gangen am 15. Juni 2020 in ________ (Ort); und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 126 Abs. 1 und 2 lit. a, 181, 323 Ziff. 1 StGB; 423 Abs. 1, 426 Abs. 1 und 3 lit. b, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'200.00. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tagessatz an die Geldstrafe ange- rechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 12 Tage festgesetzt. 3. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrens- kosten (ausmachend 4/5 der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten) von CHF 2'900.50. 4. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'500.00. 52 5. zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 5'025.20 an den Strafkläger C.________ für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. IV. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das erstin- stanzlichen Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 5'282.10 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 4'225.70, zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Um- fang von 1/5, ausmachend CHF 1'056.40, besteht keine Rückzahlungspflicht. 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 StundenSatz amtliche Entschädigung 4.08 200.00 CHF 816.65 Auslagen MWST-pflichtig CHF 71.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 887.95 CHF 68.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 956.30 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.67 200.00 CHF 2’933.20 Reisezuschlag CHF 100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 170.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’203.20 CHF 259.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’462.65 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'418.95. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4'418.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt) - Rechtsanwältin E.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung; nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 53 - dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland (nur Dispositiv, aus- zugsweise; nach Eintritt der Rechtskraft) Bern, 8. Januar 2025 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 2. Mai 2025) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bochsler Der Gerichtsschreiber: Mäder Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 54