Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'509.80. C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3'509.80 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Die von C.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. h DNA-Profil-Gesetz).