Dieser ausgewiesene Aufwand ist in der Höhe nicht zu beanstanden und das amtliche Honorar entsprechend festzusetzen, wobei die effektive Dauer der Berufungsverhandlung (0,15 Stunden länger als von Fürsprecher D.________ geschätzt) zu entschädigen ist. Aufgrund der Verurteilung zu den Verfahrenskosten besteht eine vollumfängliche Rückzahlungspflicht der Beschuldigten 2 an den Kanton Bern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. VII. Verfügungen