_ blieb unangefochten und ist folglich in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend der Kostenverlegung trifft die Beschuldigte 2 eine vollumfängliche Rück- und Nachzahlungspflicht. Mit Kostennote vom 10. Dezember 2024 macht Fürsprecher D.________ für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von insgesamt 15,75 Stunden nebst Auslagen und Mehrwertsteuer geltend. Dieser ausgewiesene Aufwand ist in der Höhe nicht zu beanstanden und das amtliche Honorar entsprechend festzusetzen, wobei die effektive Dauer der Berufungsverhandlung (0,15 Stunden länger als von Fürsprecher D.________ geschätzt) zu entschädigen ist.