Die geltend gemachten Auslagen und Reisespesen sowie die Mehrwertsteuer geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Aufgrund der Verurteilung zu den Verfahrenskosten besteht eine vollumfängliche Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 1 an den Kanton Bern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 20.3 Fürsprecher D.________ Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 vor erster Instanz durch Fürsprecher D.________ blieb unangefochten und ist folglich in Rechtskraft erwachsen.