_ ist zu berücksichtigen, dass er das amtliche Mandat erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. September 2022 (aber vor der erstinstanzlichen Urteilsbegründung vom 28. November 2023), nämlich per 1. August 2023, von seinem Vorgänger übernommen hat (vgl. pag. 575 ff.). Entsprechend ist ihm ein gewisser Mehraufwand im Vergleich zum amtlichen Verteidiger der Beschuldigten 2 zuzugestehen. Indes ist zu beachten, dass er von einigen Arbeiten seines Vorgängers Rechtsanwalt E.________ profitiert haben dürfte, zumal es sich um einen ehemaligen Bürokollegen handelt. Seine