bzw. Rechtsanwalt B.________ Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 vor erster Instanz durch Rechtsanwalt E.________ (und dessen Vorgänger Rechtsanwalt F.________) blieb unangefochten und ist folglich in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend der Kostenverlegung trifft den Beschuldigten 1 eine vollumfängliche Rück- und Nachzahlungspflicht. Im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwalt B.__